Norm
StGB §185 Abs1Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs verlangt nicht mehr, als daß sich der Täter die spezielle Gefahrenlage des Luftverkehrs, die sich vor allem aus der Anfälligkeit der Luftfahrzeuge gegen störende Eingriffe ergibt, zunutze macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095017Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0110OS00090_8000000_001