Norm
EO §306Rechtssatz
Nach § 306 Abs 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, unter anderem die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Gibt er solche Urkunden nicht heraus, kann gegen ihn auf Antrag des betreibenden Gläubigers im Wege der Exekution (§§ 346, 347 EO) die Ausfolgung erwirkt werden; der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen (§ 306 Abs 2 EO) und wird im Akt über die Forderungsexekution erledigt (Heller-Berger-Stix 2196).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004053Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0010OB00654_8000000_001