Norm
ZPO §528 Abs2 IRechtssatz
Die vollkommen überflüssige und überdies unzulässige bzw aussichtslose, anscheinend nur dem Interesse des Vertreters der betreibenden Partei an der Erhöhung seiner Honoraransprüche dienende Erhebung von Rechtsmitteln stellt eine mutwillige Anrufung des OGH dar und war durch Verhängung einer Mutwillensstrafe über den Vertreter der betreibenden Partei zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044291Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0030OB00079_8000000_001