RS OGH 1980/9/17 1Ob649/80, 3Ob552/82, 1Ob811/82, 2Ob558/82, 7Ob651/92, 6Ob551/95, 4Ob2329/96w, 3Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1980
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Norm

HVG §6 ID
HVG §29 IIc
HVG §29 IId
HVG §29 IIg2
ImmMV §9

Rechtssatz

Der im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595 ua) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, dass der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 649/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 1 Ob 649/80
    Veröff: SZ 53/117 = EvBl 1981/73 S 240
  • 3 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 552/82
    Ähnlich; Beisatz: Die Vergütung nach § 9 ImmMV ist eine Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB. (T1)
  • 1 Ob 811/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 811/82
  • 2 Ob 558/82
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 558/82
    Auch; Beisatz: Hier: Wichtiger Grund für die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises. (T2)
  • 7 Ob 651/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 651/92
    Beisatz: Diese Bestimmung enthält nicht nur Standesrecht sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich die Kunden der Immobilienmakler berufen können, wobei der Vermittlungsauftrag für den Kunden nicht ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG sein muss. (T3)
  • 6 Ob 551/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 551/95
    Beis wie T3
  • 4 Ob 2329/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2329/96w
    Auch; nur: Der im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595 ua) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt. (T4); Beis wie T3
  • 3 Ob 22/09w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 22/09w
    Vgl; Beisatz: Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger. Dieser Beweispflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Makler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein willkürlicher Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann. Der Zweck, den Makler zu schädigen, müsste so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062864

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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