Norm
HVG §6 IDRechtssatz
Der im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595 ua) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, dass der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062864Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009