Norm
EO §210 IVDRechtssatz
Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012