RS OGH 1980/9/17 3Ob72/80, 3Ob57/82, 3Ob115/86, 3Ob2223/96z, 3Ob113/02t, 3Ob228/07m, 3Ob7/09i

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Veröffentlicht am 17.09.1980
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Norm

EO §210 IVD
EO §210 IVE

Rechtssatz

Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 72/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 72/80
    SZ 53/118
  • 3 Ob 57/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 57/82
    Beisatz: Ansprüche verschiedener Berechtigter können im übrigen nicht global angemeldet werden, sondern getrennt nach den einzelnen Anspruchsberechtigten. (T1)
  • 3 Ob 115/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 115/86
    nur: Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Aufschluss darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. (T2)
  • 3 Ob 2223/96z
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 2223/96z
  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    nur: Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. (T3); Veröff: SZ 2003/10
  • 3 Ob 228/07m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 228/07m
    Auch; Beisatz: All dies gilt dann nicht, wenn die zur Berechnung der Zinsen notwendigen Umstände aus dem Exekutionsakt und dem Grundbuch ersichtlich sind. (T4)
  • 3 Ob 7/09i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 7/09i
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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