Norm
StGB §15 DRechtssatz
Absolut untauglich ist der Versuch, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, sohin unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, sei es wegen Untauglichkeit des Subjekts, Objekts oder der Handlung des Täters, geradezu denkunmöglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2011