Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. V in W, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 88a, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. März 1999, Zl. P 1826, betreffend Bestand eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand ab 27. August 1973 als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; dieses Dienstverhältnis endete durch Dienstentsagung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 31. März 1976.
Die Vorgeschichte ist den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1981, Zl. 12/1651/80, und vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0127, 0129, zu entnehmen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Am 1. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Direktion der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe als "Dienstbehörde" 1. Instanz möge bescheidmäßig feststellen, dass der geltende rechtskräftige Ernennungsbescheid vom 27. September (richtig: August) 1973 in wieder "ungebrochene Rechtskraft" erwachse, weil die diesen Ernennungsbescheid in seiner Wirksamkeit hindernde "Dienstentsagung" des Antragstellers mit den Willensmängeln des Zwanges, der List und der Furcht vor dem damals den Magistrat der Stadt Wien "völlig beherrschenden korrupten AKH-Verbrechertum" belastet sei und insgesamt die "Dienstentsagung" vom 20./22. Oktober 1975 rechtswidrig abgepresst worden sei. Das mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 9. November 1981 beendete Verfahren habe nur deshalb dieses Ergebnis bringen können, weil
a) in Österreich keine durchorganisierte Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehe, sondern
b) die Verwaltungsbehörden selbst rechtsprechende Funktion ausübten,
c) im Dienstrechtsverfahren daher Verwaltungsbehörden in eigener Sache entscheiden würden,
d) die Berufungsbehörde als rechtsprechende 2. Instanz berechtigt sei, eigene Ermittlungen zur Feststellung der materiellen Wahrheit zu unterlassen und Intimationsbescheide als Rechtsmittelentscheidungen erlassen dürfe,
e) der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid bloß auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes überprüfen dürfe und
f) dadurch der Rechtsschutz in Österreich zumindest zwei supranationalen Richtlinien widerspreche.
Dem beantragten Feststellungsbegehren stehe zudem auch nicht die Rechtskraft des hg. Erkenntnisses vom 9. November 1981 entgegen, weil dort die Willensmängel der List und des Zwanges im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtet geblieben seien und der Willensmangel der Furcht in nur unbedeutendem Gehalt in die Entscheidung eingeflossen sei.
Wie bereits im vorausgegangenen Verfahren dargelegt, sei der Vater des Beschwerdeführers als "wirklicher Hofrat" des Bundesbaudienstes vom 1. Jänner 1967 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Dezember 1974 Bundesbauleiter bei der Bauleitung für den Neubau des Wiener Allgemeinen Krankenhauses (AKH) tätig gewesen. Die letzten Dienstjahre seines Vaters seien "vom AKH-Korruptionsskandal" überschattet gewesen. Da sein Vater versucht habe, den Bundesbaudienst aus dem Baugeschehen beim AKH herauszuführen, habe er sich den unversöhnlichen Hass des dort Fuß fassenden "organisierten Verbrechertums" zugezogen. Der korrupten AKH-Verbrecherbande sei im Lauf des Jahres 1974 bekannt geworden, dass er im Magistrat der Stadt Wien Dienst leiste und ihr Hass gegen seinen Vater habe sich nun auch gegen ihn gerichtet. Im Lauf des Jahres 1975 seien dann Lügen und Verleumdungen gegen ihn vorgebracht worden. Gegen Ende 1975 sei er dann vor die Alternative gestellt worden, entweder dem Dienst zu entsagen oder die Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses werde ausgesprochen. Gründe für die Kündigung seien nicht genannt worden. Da damals die "Lügen der Magistratskriminellen" schwer zu widerlegen gewesen seien, habe er sich entschlossen, der schweren Nötigung nachzugeben und dem Dienste zu entsagen. Im "Erstverfahren" (siehe das zitierte hg. Erkenntnis vom 9. November 1981) seien Willensmängel nur unvollständig und unzutreffend abgehandelt worden: Irrtum über Wesen und Inhalt der Dienstentsagungserklärung sei, obwohl vom Beschwerdeführer nie behauptet, verneint worden. Hinsichtlich des Willensmangels der Furcht werde ausgeführt, dass nur ein durch ungerechte und gegründete Furcht ausgelöster Willensmangel beachtlich sei. Ein Dienstverhältnis durch Kündigung aufzulösen, sei ein erlaubtes Recht des Drohenden zur Wahrung eigener Interessen, wobei die Androhung auch nicht unrechtmäßig wäre. Das grundsätzliche Recht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, ein provisorisches Dienstverhältnisse aufzulösen, sei vom Beschwerdeführer nie bestritten worden, was aber der "Dienstbehörde"/korrupte AKH-Verbrecherbande nicht erlaube, Willkür und Lüge einsetzen. Die Auskunftserteilungen, welche jedes "Wissen" geleugnet hätten, ließen die angebliche Wahrung der Interessen des Dienstgebers als Hohn erscheinen. Die belangte Behörde habe eine mögliche Furcht als nicht gegründet bezeichnet, weil nach Ansicht des Beschwerdeführers keine Kündigungsgründe vorgelegen seien und er die Kündigung mit allen Rechtsmitteln hätte bekämpfen können. Die Auskunftserteilungen hätten Jahre später bestätigt, dass tatsächlich keinerlei Kündigungsgründe vorgelegen seien, sondern nur allgemeine Formulierungen, über welche kein "Wissen" vorhanden sei. Jedoch könnten nur auf materieller Wahrheit gegründete Tatsachen als Kündigungsgründe gewertet werden. Die Willensmängel der List und des Zwanges seien im Hinblick auf das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Rechtskraft nicht erfasst. Bereits im "Erstverfahren" habe der Beschwerdeführer die Verleumdungen und Vorwürfe erörtert, welchen er in den letzten Monaten vor seiner Dienstentfernung ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die - abgesehen von den ausdrücklich zugelassenen Fälle der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung einer der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Der Antrag des Beschwerdeführers sei bereits durch rechtskräftigen Berufungsbescheid der "Magistratsdirektion-Rechtsmittelbüro" vom 25. April 1980 dahingehend entschieden worden, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu den Wiener Stadtwerken-Verkehrsbetrieben durch Dienstentsagung aufgelöst worden sei. Dies sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1981 bestätigt worden. Es liege im Wesen der Rechtskraft, dass nach ihrem Eintritt die Entscheidung der Behörde für alle Beteiligten bindend sei, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht gefolgt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 9. November 1998 Berufung, in welcher er im Wesentlichen die in seinem Antrag vom 1. Mai 1998 enthaltenen Ausführungen wiederholte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Entscheidung über das Bestehen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien erwirken wolle. Bereits am 1. März 1991 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neudurchführung des mit rechtskräftigem Berufungsbescheid vom 25. April 1980 abgeschlossenen Verfahrens gestellt, wobei er damals sein Anbringen mit wesentlich "abgeänderten Sachverhaltselementen" begründet habe. Dieser Antrag sei mit rechtskräftigem und durch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0127, 0129, bestätigten Berufungsbescheid vom 29. April 1992, P 1826/1, als unbegründet abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass dem hg. Erkenntnis vom 9. November 1981 zu entnehmen wäre, dass es seinem nunmehrigen Antrag nicht entgegenstehe. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Willensmängel der List und des Zwanges in Zusammenhang mit dem Neuerungsverbot erwähnt habe, weise der Gerichtshof aber auch darauf hin, dass er gegen die von der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen von wesentlichen Willenmängeln bei der Dienstentsagungserklärung angestellten Überlegungen und Schlussfolgerungen keine Bedenken habe. Somit habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass keine wesentlichen Willensmängel bei der Abgabe der Dienstentsagungserklärung vorgelegen seien.
Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der List und des Zwanges auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot hingewiesen. Dieses gelte nach Ansicht des Gerichtshofes nur für das erstmals in der Äußerung des Beschwerdeführers zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Vorbringen bezüglich der Willensmängel der List und des Zwanges. Dies ändere aber nichts daran, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. November 1981 ausgesprochen habe, dass die Dienstentsagungserklärung frei von wesentlichen Willensmängeln gewesen sei.
Der Hinweis auf das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei aber für die rechtliche Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Antrages ohnehin bedeutungslos, weil die Argumentation des Beschwerdeführers, der das Neuerungsverbot in Zusammenhang mit der materiellen Rechtskraft des Bescheides sehe, nur darauf abziele, eine neuerliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt Wien zu erwirken. Der begehrten Entscheidung stehe jedoch die materielle Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 25. April 1980 entgegen. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides habe zur Folge, dass in der mit diesem Bescheid erledigten Sache ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage keine neuerliche Sachentscheidung ergehen dürfe. Sowohl das Begehren des Beschwerdeführers als auch die Rechtslage seien mit der dem Bescheid vom 25. April 1980 zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage im Wesentlichen ident. Auf eine etwaige geänderte Sach- oder Rechtslage sei auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht einmal behaupte, dass eine solche vorliege. Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag nur auf seine irrige, das Neuerungsverbot betreffende Rechtsmeinung. Gründe für eine amtswegige Behebung des rechtskräftigen Berufungsbescheides vom 25. April 1980 gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und auf eine gesetzeskonforme Sachentscheidung verletzt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer wiederholt nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen seine Ausführungen betreffend das Vorliegen von Willensmängeln und führt weiters aus, dass die belangte Behörde nicht nur Verfahrensvorschriften, sondern Verfahrensgrundsätze (Hervorhebung im Original) missachtet habe. Jedenfalls habe sich aber die "Sach- und Rechtslage" nicht geändert. Zwar seien auch die im AVG verankerten Verfahrensgrundsätze nach wie vor in Geltung, jedoch seien diese von der belangten Behörde ihrer Wirksamkeit beraubt worden. Die Rechtsfrage laute daher dahingehend, ob unter "Sachverhalt" im Sinne von § 41 VwGG nur ein Sachverhalt zu verstehen sei, der nach den Verfahrensgrundsätzen des AVG ermittelt oder auch ein Sachverhalt, der unter Missachtung dieser Verfahrensgrundsätze festgestellt worden sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich im Beschwerdefall die Problematik des "Neuerungsverbotes" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der Auslegung des dem § 41 Abs. 1 VwGG zu Grunde liegenden Sachverhaltsbegriffes nicht, sondern ist vielmehr die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG maßgebend.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich zutreffend darauf verwiesen, dass entschiedene Rechtssache (res iudicata) vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid (hier vom 25. April 1980) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1985, Zl. 83/06/0023 und vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0191). Identität der "Sache" liegt daher vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0117, u.a.). Sowohl das Parteibegehren, als auch die Rechtslage sind seit Erlassung des Bescheides vom 25. April 1980 in den hier anwendbaren Bestimmungen unverändert. Eine Änderung der tatsächlichen Umstände meint der Beschwerdeführer allein in dem Vorliegen von wesentlichen Willensmängeln bei der Abgabe der Dienstentsagungserklärung zu erkennen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer jedoch auf das dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 9. November 1981 zu Grunde liegende Verfahren zu verweisen, in welchem der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid des damaligen erstinstanzlichen Bescheides vom 16. Oktober 1979 auf das Vorliegen von Willensmängeln hingewiesen, und der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen hat, dass er gegen den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhalt, insbesondere gegen die das Nichtvorliegen von Willensmängel betreffenden Feststellungen, keine Bedenken hat. Da über das Nichtvorliegen der im Beschwerdefall behaupteten Willensmängel bereits rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1980 entschieden wurde und sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit seinem Berufungsvorbringen aus dem Jahre 1979 inhaltlich decken, ist nicht vom Vorliegen von neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auszugehen. Im Übrigen kommen als im vorliegenden Zusammenhang relevante Sachverhaltselemente nur solche in Betracht, die nach der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung entstanden sind.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zurückweisung des beschwerdegegenständlichen Feststellungsbegehrens durch die erstinstanzliche Behörde bestätigt. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Mai 2003
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120155.X00Im RIS seit
08.07.2003