TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/26 2000/18/0113

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, (geb. 1962), in Wien, vertreten durch Dr. Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. März 2000, Zl. SD 979/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen slowakischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich dem Akteninhalt zufolge seit Sommer 1991 in Österreich befinde, sei mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 5. Juli 1994 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Wie aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils hervorgehe, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit Komplizen im Zeitraum von September bis November 1993 Einbrüche in PKW verübt, indem sie diese mit Schraubenziehern aufgebrochen hätten, um darin befindliche Gegenstände an sich zu bringen. Der Beschwerdeführer habe diese Straftaten mit dem Vorsatz begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Taten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Damals sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde am 17. August 1995 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei einer neuerlichen Übertretung der österreichischen Rechtsvorschriften mit einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu rechnen hätte.

Zwei Jahre später sei der Beschwerdeführer von Beamten der Grenzkontrollstelle Berg wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt worden. Dieser Anzeige habe zu Grunde gelegen, dass bei einer Kontrolle im PKW des Beschwerdeführers - er habe gemeinsam mit einer Freundin über den Grenzübergang Berg in die Slowakei ausreisen wollen - ein Mountainbike im Kofferraum aufgefunden worden sei. Dazu befragt habe er angegeben, dass er am selben Tag mit seiner Freundin mit dem PKW durch Wien gefahren wäre, weil diese nach einem Fahrrad Ausschau gehalten hätte, um es zu stehlen. Als die Freundin ein geeignetes Fahrrad gesehen hätte, hätte sie der Beschwerdeführer aussteigen lassen, er hätte (dann) auf einem Parkplatz auf sie gewartet und das Rad mit ihr in seinem PKW eingeladen. Auf Grund dieser Anzeige sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Döbling mit Urteil vom 26. Februar 1998 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers falle somit zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er trotz einer Ermahnung und somit in Kenntnis dessen, dass er bei einer neuerlichen Übertretung der österreichischen Rechtsordnung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsste, abermals straffällig geworden sei. Daran vermöge sein Vorbringen, dass er bezüglich der zuletzt erfolgten Verurteilung bestenfalls ein "entfernter" Mittäter gewesen wäre, nichts zu ändern, zumal dem die Rechtskraft des Urteils entgegenstehe, wonach er wegen des Vergehens des vorsätzlichen Diebstahls bestraft worden sei. Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers bringe eine deutliche Geringschätzung fremden Eigentums zum Ausdruck, die eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht zulasse. Durch sein dokumentiertes Fehlverhalten und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei dem vorliegenden Akt zufolge sei Mitte 1991, somit seit ca. achteinhalb Jahren, rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Da er weder im erstbehördlichen Verfahren im Rahmen seines Parteiengehörs noch im Berufungsverfahren Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe, sei auf Grund der Aktenlage Folgendes festzuhalten: Einem Erhebungsbericht des Bezirkspolizeikommissariats Döbling vom 25. Juli 1995 zufolge sei der Beschwerdeführer bei einer Baufirma beschäftigt, wobei er nur in den Sommermonaten in Wien wohnhaft und aufhältig sei und in den Wintermonaten seinen gesamten Urlaub in seiner Heimat konsumiere. Bei dieser Firma sei er nach wie vor aufrecht beschäftigt. Wie sich aus einem beim genannten Bezirkspolizeikommissariat durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren unter der Zl. S 115 428/98 (wegen der Missachtung des Rotlichts einer Ampel, sowie des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkerberechtigung) ergebe, sei der Beschwerdeführer für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Auch anlässlich seiner Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls durch Beamte der Grenzkontrollstelle Berg habe er angegeben, verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig zu sein. Da somit keine familiären Bindungen im Bundesgebiet feststellbar seien, könne von einem Eingriff in sein Familienleben keine Rede sein. Angesichts seiner Beschäftigung sei jedoch von einem Eingriff in sein Privatleben im Grund des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten. Sein bisheriges Verhalten habe verdeutlicht, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht willens sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten Normen einzuhalten. Eine Zukunftsprognose könne für den Beschwerdeführer insofern nicht positiv ausfallen, zumal er, wie schon bereits oben aufgezeigt, trotz einer rechtskräftigen Verurteilung und der Androhung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme neuerlich straffällig geworden sei. Auf Grund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen sei jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Rechte Dritter, dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Interessenabwägung sei auf den mehrjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass die daraus ableitbare Integration stark vermindert sei, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Nicht unwesentlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer, wie aus dem vorliegenden Akt zu entnehmen sei, überdies sehr oft in seiner Heimat aufgehalten habe. Bei Abwägung dieser Interessenlage sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer erst seit Mitte 1991 in Österreich lebe, stünden auch die Bestimmungen des § 38 FrG einschließlich der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 leg. cit. der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 5. Juli 1994 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 26. Februar 1998 wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe ist vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (hier: dritter und vierter Fall) FrG erfüllt.

1.2. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) ist entgegen dem Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf sein diesen Verurteilungen zu Grunde liegendes Fehlverhalten die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbedenklich, zumal der Beschwerdeführer sich weder durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung noch durch die oben genannte Ermahnung der Erstbehörde vom 17. August 1995 davon hat abhalten lassen, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Sein Vorbringen, er wolle bezüglich des seiner zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens "nicht die Motive erläutern, die mir heute selbst nicht klar sind, dass ich mich damals von meiner Bekannten zu einer derartigen Tat habe hinreißen lassen", geht fehl, ist doch der Verwaltungsgerichtshof an die besagten rechtskräftigen Verurteilungen insoweit gebunden, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133). Mit seinem Vorbringen, er habe "aus dem letzten Vorfall gelernt" und sei deshalb nicht der Auffassung, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet leiden würde, vermag er keinen Umstand darzutun, der mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Wegfall oder doch eine maßgebliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen ließe. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass keine der gegen ihn verhängten Strafen "gravierend" ausgefallen sei, ist nicht zielführend, hatte doch die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung - vorzunehmen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0189).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem "jugendlichen Alter" in Österreich, nunmehr sei er seit rund neun Jahren hier. Seine Familie sei auf seinen Verdienst in Österreich angewiesen. Die Verhängung des Aufenthaltsverbots würde insbesondere auch seine Familie "mit voller Härte treffen", wenn er seine Verdienstmöglichkeit in Österreich nicht mehr hätte. Zurzeit würde sich für ihn in seinem Heimatland keine Möglichkeit ergeben, dort eine entsprechende Arbeit zu finden, zumal die "wirtschaftliche Umstellung" in diesem Land zwar das Bruttosozialprodukt erhöhe, nicht jedoch die Beschäftigtenquote. Auf Grund der "geänderten Zuwanderungsbestimmungen bzw. der damit eingeführten Zuwanderungsbeschränkungen" sei es ferner "denkunmöglich", seine Familie nachkommen zu lassen. Da er bei einer Baufirma arbeite, die üblicherweise in den Wintermonaten ihren Betrieb schließe, sei es - schon aus Ersparnisgründen - zwingend notwendig, dass sich der Beschwerdeführer dann bei seiner Familie (in seinem Heimatland) aufhalte.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht der besagten Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich und seines damit verbundenen inländischen Aufenthalts hat die Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend hat sie aber die Auffassung vertreten, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die im Art. 8 Abs. 2 EMRK umschriebenen Rechtsgüter dringend geboten ist. Das den besagten gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die darin zum Ausdruck kommende wiederholte Missachtung fremden Eigentums stellt eine gravierende Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (näherhin: Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dar, die auch bei gebührender Beachtung der persönlichen Interessenlage des Beschwerdeführers dessen Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lässt (§§ 37 Abs. 1 FrG). Dabei fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers auch ins Gewicht, dass er die strafbaren Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB). Mit Rücksicht auf die dargestellte Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist auch die von der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Beurteilung, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Aufenthalt in der Dauer von etwa achteinhalb Jahren ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht durch das wiederholte einschlägige Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie dadurch relativiert, dass sich dieser unstrittig jedes Jahr während der Wintermonate (wie er in der Beschwerde unter Hinweis auf die Umstände seiner Beschäftigung anführt: "zwingend") jeweils nicht in Österreich, sondern in seinem Heimatland aufgehalten hat. Ferner kommen dem Beschwerdeführer familiäre Bindungen in Österreich unstrittig nicht zu. Dass er in seinem Heimatland möglicherweise nicht ein Einkommen wie in Österreich erzielen kann, muss auf Grund des am Aufenthaltsverbot bestehenden Allgemeininteresses in Kauf genommen werden.

3. Der Beschwerdeführer meint schließlich, dass der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots § 38 FrG entgegenstehe. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG ist (u.a.) in den Fällen der - sachverhaltsbezogen in Betracht kommenden - § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FrG unzulässig. Die Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 35 Abs. 1 und 2 FrG ist genauso auszulegen wie die gleich lautende Wendung in § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0306). Abzustellen ist danach auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände, den die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbots herangezogen hat. Vorliegend hat die belangte Behörde bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens zutreffend neben dem der Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998 zu Grunde liegenden Fehlverhalten das vom Beschwerdeführer schon (unstrittig) im Zeitraum von September bis November 1993 bei Einbrüchen in PKW gesetzte Fehlverhalten, das zu seiner Verurteilung im Jahr 1994 geführt hat, herangezogen. Im Zeitraum von September bis November 1993 war der Beschwerdeführer, der sich unstrittig erst seit Sommer 1991 in Österreich befindet, noch nicht fünf bzw. acht Jahre in Österreich aufhältig, weshalb er sich nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FrG berufen kann. Damit kommt auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG im Beschwerdefall nicht zum Tragen, erfüllte doch der Beschwerdeführer im Jahr 1993 nicht die für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erforderliche Voraussetzung eines Hauptwohnsitzes für die Dauer von zehn Jahren. Bei einem Fremden, der wie der Beschwerdeführer erst im Alter von 29 Jahren nach Österreich eingereist ist, kann schließlich keine Rede davon sein, dass er im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen wäre.

4. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180113.X00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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