TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/9 G2/00 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2000
beobachten
merken

Index

70 Schulen
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Norm

B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
Minderheiten-SchulG f Krnt §16 Abs1
StV St Germain 1919 Art68
StV Wien 1955 Art7 Z2

Leitsatz

Aufhebung von Teilen des Minderheiten-SchulG f Krnt betreffend die im Hinblick auf den StV Wien 1955 unzulässige Beschränkung des Anspruchs auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache auf die ersten drei Schulstufen der Volksschule

Spruch

Im ersten Satz des §16 Abs1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), BGBl. Nr. 101/1959 idF BGBl. Nr. 326/1988, 35/1990 und 420/1990, werden die Worte "ersten drei" im ersten Halbsatz sowie der zweite Halbsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2001 in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B156/95, 158/95 und 159/95 Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1. Die Beschwerdeführer in den zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen waren im Schuljahr 1993/1994 Schüler der vierten Klasse der Volksschule Sittersdorf. Am 14. September 1993 teilte ihnen der Schulleiter der Volksschule Sittersdorf - mit wortgleichen Erledigungen - mit:

"Ihrem Antrag auf Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes in der 4. Klasse (4. Schulstufe) der Volksschule Sittersdorf kann aufgrund der geltenden Rechtslage nicht entsprochen werden, weil diese lediglich für die 1. bis 3. Schulstufe einen derartigen Unterricht ermöglicht."

Gegen die als Bescheid gewerteten Erledigungen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Daraufhin teilte der Bezirksschulrat Völkermarkt den Beschwerdeführern (zhdn. ihres Rechtsvertreters) "in Beantwortung der ... eingebrachten Berufung ... mit, dass gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten §16 Abs1 idgF ab der vierten Schulstufe der Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen und die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen ist. Dem Antrag auf Erteilung des zweisprachigen Unterrichts in der 4. Schulstufe (4. Klasse) kann daher nicht entsprochen werden."

Gegen die abermals als Bescheide gewerteten Erledigungen erhoben die Beschwerdeführer ebenfalls Berufung. Daraufhin richtete der Landesschulrat für Kärnten an die Beschwerdeführer am 14. Dezember 1993 je folgendes Schreiben:

"Unter Bezugnahme auf Ihr als Berufung bezeichnetes Schreiben vom 9.11.1993 teilt Ihnen der Landesschulrat für Kärnten folgendes mit:

Gemäß §16 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959, idgF ist der Unterricht an zweisprachigen Volksschulen von der 4. Schulstufe an in deutscher Sprache zu erteilen; die slowenische Sprache ist mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. Dem Antrag Ihres Mandanten (Ihrer Mandantin) ..., auch in der 4. Klasse der Volksschule Elementarunterricht in slowenischer Sprache zu erteilen, kann daher nicht entsprochen werden. Der Landesschulrat für Kärnten bedauert, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können."

Auch diese Erledigungen des Landesschulrates werteten die Beschwerdeführer als Bescheid und erhoben ebenfalls Berufung.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29. November 1994 wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §§7, 13 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. 101/1959 idF 326/1988 und 420/1990, ab.

Zur Begründung wird in den angefochtenen Bescheiden zunächst auf die Verfassungsbestimmung des §7 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten verwiesen und daraus gefolgert, dass den in dieser Bestimmung genannten Schülern ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingeräumt sei, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. Für die Realisierung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruches - der übrigens im Hinblick auf den Wortlaut des Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien (im Folgenden: StV Wien) voraussetzungsgemäß nicht jedem einzelnen Schüler gesondert, sondern jeweils ganzen Schülergruppen zu erteilen sei - sei im Rahmen der behördlich zu treffenden Maßnahmen ausschließlich von der einfachgesetzlichen Rechtslage des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und jenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen auszugehen, die die Organisation der zweisprachigen Volksschule bestimmen. In diesem Sinne räume §13 Abs1 leg. cit. den gesetzlichen Vertretern von Schülern ein Anmelderecht zum zweisprachigen Unterricht beim Eintritt in die Volksschule und in die Hauptschule, aber auch zu Beginn eines späteren Schuljahres ein. In dieser Bestimmung sei ebenfalls ein entsprechendes Widerrufsrecht dieser Anmeldung vorgesehen. §16 Abs1 leg. cit. gestalte dieses Recht auf Anmeldung in organisatorischer Weise derart, dass der gesamte Unterricht - für die Angemeldeten - auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen der Volksschule in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen sei. Ab der vierten Schulstufe sei dann allerdings der Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen und die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. Ein diese Regelungen ergänzendes oder sogar darüber hinausgehendes Antragsrecht des Schülers bzw. ein diesbezügliches Anmelderecht der gesetzlichen Vertreter sei weder dem §13 Abs1 noch dem §16 Abs1 leg. cit. zu entnehmen. Es müsse daher aus diesen Regelungen der Schluss gezogen werden, dass dem seinerzeitigen Antrag an die Schulleitung der Volksschule Sittersdorf kein gesetzlich eingeräumtes subjektives Recht entspreche. Der Berufungswerber vermöge daher ein diesbezügliches Recht auch nicht erfolgreich geltend zu machen.

Dem Berufungswerber sei jedoch insofern zuzustimmen, dass die von der Schulleitung der Volksschule Sittersdorf bis hin zum Landesschulrat für Kärnten ergangenen Erledigungen seinen Antrag im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung in rechtsfeststellender Weise behandeln und daher von der Berufungsbehörde im Sinne der obigen Darlegungen und im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als bescheidmäßige Erledigungen zu werten seien.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z2 StV Wien), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Bildung und Nichtdiskriminierung auf Grund der slowenischen Muttersprache (Art2 1. ZP EMRK iVm Art14 EMRK), auf Gleichberechtigung einer landesüblichen Sprache (Art19 Abs2 StGG) sowie der Sache nach - im Zusammenhang mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

4. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift - im Hinblick auf die Äußerung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst in einem anderen Verfahren - Abstand.

5. Am 20. November 1996 ersuchte der Verfassungsgerichtshof das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten unter Vergleichung etwa mit §3 Abs3 Bgld. Minderheiten-Schulgesetz einzugehen. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst kam diesem Ersuchen jedoch nicht nach.

6. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 12. Oktober 1999 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "ersten drei" im ersten Halbsatz sowie des zweiten Halbsatzes in §16 Abs1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), BGBl. Nr. 101/1959 idF BGBl. Nr. 326/1988, 35/1990 und 420/1990, von Amts wegen zu prüfen.

Die gemäß Art144 Abs1 B-VG angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Unterricht und Kunst stützen sich auf die §§7, 13 Abs1 und 16 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten (die in Prüfung gezogenen Stellen sind hervorgehoben):

"Artikel I (Verfassungsbestimmungen).

a) Kompetenzbestimmungen.

...

b) Allgemeine Bestimmungen.

§7. Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in dem gemäß §10 Abs1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Gebiet in den gemäß §10 Abs1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters ist. Ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

...

§10. (1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.

...

Artikel III.

Volks- und Hauptschulen.

§12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden:

a) Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache;

b) Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen), worunter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulklassen) und in Volksschulklassen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Abteilungen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;

c) Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

§13. (1) Die Aufnahme in die im §12 genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt in die Volksschule und in die Hauptschule, doch kann die Anmeldung auch zu Beginn eines späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule beziehungsweise Hauptschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden.

...

§16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der vierten Schulstufe an ist der Unterricht - unbeschadet des Abs2 (Religionsunterricht) - in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

..."

Die Rechte der Minderheiten auf dem Gebiete des Schulwesens sind in den StV St. Germain und Wien festgelegt.

Art68 Abs1 in dem gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Abschn. V des III. Teiles StV Saint-Germain(-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. 303/1920) lautet:

"Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, dass in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen."

Der gemäß ArtII Z3 des BVG BGBl. 59/1964 im Verfassungsrang stehende Art7 Z2 StV Wien (betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955) lautet:

"Artikel 7

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

...

2. Sie (österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark) haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden."

Während also nach dem StV St. Germain für die Minderheiten nur angemessene Erleichterungen für den Unterricht an Volksschulen gefordert waren, besteht nach dem - insoweit unmittelbar anwendbaren - StV Wien nunmehr ein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (s. VfSlg. 12.245/1989).

Ausführungsgesetze, die den zweisprachigen Schulunterricht regeln, dürfen der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art7 Z2 StV Wien nicht widersprechen (vgl. VfSlg. 11.585/1987), um die im StV normierten Minderheitenrechte gleichmäßig und effektiv zu gewährleisten.

In seinem Einleitungsbeschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind und er bei seiner Entscheidung darüber die in Prüfung gezogenen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hätte.

Im Prüfungsbeschluss führt der Verfassungsgerichtshof aus:

"Im vorliegenden Fall ist die Frage zu prüfen, ob der einfache Gesetzgeber des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten den Begriff des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache - der dem Angehörigen der slowenischen Minderheit nur für die ersten 3 Schulstufen der Volksschule gewährleistet ist - im Widerspruch zu Art7 Z2 StV Wien unzulässigerweise eingeengt hat.

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass ein Elementarunterricht in slowenischer Sprache dann nicht mehr gewährleistet ist, wenn Slowenisch - wenn auch als Pflichtfach - nur wie eine andere Fremdsprache unterrichtet wird, während der übrige Fachunterricht - ausgenommen der Religionsunterricht - in deutscher Sprache erteilt wird.

Aus der Entstehungsgeschichte des StV Wien ergibt sich für die Bestimmung des Art7 Z2 StV Wien Folgendes:

In der englischen Originalfassung dieser Bestimmung ist in diesem Zusammenhang von 'elementary instruction' die Rede, während sich an der Stelle des deutschen Wortes 'Mittelschulen' im englischen Original der Ausdruck 'secondary schools' findet. Die Endfassung dieser Bestimmung entspricht - von zwei geringfügigen Änderungen abgesehen - im wesentlichen einem Textvorschlag der UdSSR (vgl. Stourzh, Geschichte des Staatsvertrages 1945 - 1955, Österreichs Weg zur Neutralität, Studienausgabe, Wien-Köln 1985, 3. Aufl., S 58), dem die übrigen Alliierten in den Beratungen zu dieser Bestimmung in der alliierten Staatsvertragskommission (vom 17. bis 24. August 1949) letztlich zugestimmt haben. Aus den britischen Protokollen über diese Beratungen ('British Record of the 197th Meeting of Foreign Minister's Deputies for Austria, held at Lancaster House, on Thursday, 18th August, 1949, at 10 a.m.') ergibt sich, daß der Vertreter der UdSSR einem anderslautenden Vorschlag des Vereinigten Königreiches entgegentrat (vgl. diesen bei Stourzh, aaO, 59 und in der Ausgabe der britischen Protokolle, 197. Sitzung v. 18. August 1949, Wortmeldung des britischen Delegierten Mallet, S 125), in welchem ebenso vom 'Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache' die Rede ist, diesen aber von vornherein auf Städte und Bezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil (considerable proportion)' österreichischer Staatsangehöriger der Minderheitensprache beschränken wollte. Aus den Beratungsprotokollen über diese Bestimmung läßt sich - über die zusammenfassende Darstellung bei Stourzh (aaO, 60-62) hinaus - entnehmen, daß seitens des Vertreters der UdSSR gegen den britischen Vorschlag ua mit dem Argument opponiert wurde, daß darin ein Rückschritt hinter den damaligen 'Ist-Zustand' ('This would result in a position even worse than that already existing in Austria') und hinter jenen des Art68 des StV St. Germain erblickt werde und seitens der Westmächte darauf mit dem Hinweis reagiert worden ist, daß eine solche Absicht von ihrer Seite nicht bestehe (vgl. die Wortmeldungen des Vertreters der UdSSR, Zaroubin im Rahmen der Generaldebatte in der 196. Sitzung vom 17. August 1949, S 120 und 121, und in der 197. Sitzung vom 18. August 1949, S 122 und 124, sowie des Vertreters der Vereinigten Staaten, Reber, in der Sitzung v. 18. August 1949, S 123). Aus den Beratungsprotokollen läßt sich kein näherer Hinweis darauf entnehmen, welchen Begriffsinhalt die Mitglieder der Kommission mit 'elementary tuition' (so der ursprüngliche Wortlaut des sowjetischen Vorschlages) bzw. 'elementary instruction' (so die Endfassung der Beratungen der Kommission, britische Protokolle, aaO, 134) verbunden haben. Es läßt sich aus zusammenfassenden Wortmeldungen auch entnehmen, daß die Kommission der österreichischen Bundesregierung (wie es dort jeweils hieß) keine bis ins Detail gehenden Auflagen erteilen, sondern es ihr überlassen wollte, mit welchen Maßnahmen die 'Prinzipien' dieser Bestimmung umgesetzt werden (vgl. die Wortmeldung des französischen Vertreters Berthelot in der 199. Sitzung vom 22. August 1949, S 131, am Ende der Debatte zu Art7 Z2, der damit seine Zustimmung zum sowjetischen Vorschlag erklärte und dem in dieser Hinsicht in der Folge auch nicht widersprochen wurde).

Auch die österreichische Seite war der Ansicht, daß die 'eher allgemein gehaltene und oft unpräzise Textierung des sowjetischen Vorschlages, wenn sie in den Staatsvertrag übergeht, der Bundesregierung keine wirklich schwer wiegenden Schwierigkeiten bereiten (kann), denn diese Textierung würde sie nicht daran hindern, im Wege der ohnedies erforderlichen Durchführungsverordnungen die Voraussetzungen des Schutzes und seine Modalitäten in jener Weise zu regeln, die unseren Interessen im allgemeinen und dem Wunsche nach Präzision und Klarheit im Besonderen voll entspricht' (vgl. den laut Vermerk vom 24. Juli 1949, Zl. 85.485-Pol/49, in der Ministerratssitzung vom 19. Juli 1949 mündlich vorgetragenen Antrag des Bundesministers für Unterricht an den Ministerrat). Allerdings bedeutet der Hinweis in diesem Antrag 'Ein weiterer Einwand könnte erhoben werden, daß der sowjetische Text ... das Recht auf Volksschulunterricht in der slowenischen und kroatischen Sprache und auf eine proportionelle Anzahl von eigenen Mittelschulen der Minderheiten festsetzt, es aber unterläßt, genauer zu bestimmen, wie groß das Verhältnis der slowenischen und kroatischen Mittelschüler in dem betreffenden Schulbezirk sein muß, damit diese Bestimmung praktisch zu spielen beginnen könne' ein Indiz dafür, daß zumindest die österreichische Seite davon ausging, mit dem Elementarunterricht sei der Volksschulunterricht gemeint.

Dazu kommt, daß die Entstehungsgeschichte des StV Wien erkennen läßt, daß er keinen Rückschritt hinter die Intentionen des Art68 StV St. Germain bedeuten sollte. Die in dieser Bestimmung enthaltene Intention, den Kindern von Minderheiten den Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu erteilen, bezog sich ganz allgemein auf die Volksschulen in Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt. Im Art68 des StV St. Germain wurde die österreichische Regierung allerdings nur verpflichtet, 'angemessene Erleichterungen' zu gewähren; ein subjektives öffentliches Recht auf zweisprachigen Unterricht wurde erst mit der Bestimmung des Art7 Z2 StV Wien eingeräumt. Der Verfassungsgerichtshof nimmt aber vorläufig an, daß sich aus der Entstehungsgeschichte des StV Wien nichts entnehmen läßt, was auf eine Einschränkung des zweisprachigen Unterrichts gegenüber dem StV St. Germain auf bestimmte Stufen der Volksschule hindeuten würde.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei den im Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages bestehenden achtklassigen Volksschulen die Grenze zwischen einem Elementarunterricht und einem weiterführenden Unterricht nicht eindeutig bestimmt war, ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Meinung, daß spätestens seit dem Schulorganisationsgesetz BGBl. Nr. 242/1962 die Grenze zwischen Elementarunterricht und weiterführendem Unterricht mit der vierten Klasse der Volksschule gezogen wurde. Gemäß §9 Abs2 leg. cit. hat nämlich die Volksschule in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung zu vermitteln. In der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) hat die Volksschule die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interessen, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen (§9 Abs3 leg. cit.).

Schließlich bildet die Unterscheidung zwischen Elementarunterricht (elementary instruction) einerseits und Mittelschulen (secondary schools) andererseits ein Indiz dafür, daß mit Elementarunterricht die erste Hälfte der Pflichtschule und damit der gesamte Volksschulunterricht gemeint war, während unter 'secondary school' der Unterricht für die 10- bis 14-Jährigen verstanden wurde.

Dazu kommt, daß Art7 Z2 StV Wien österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten sowohl Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache als auch auf verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen einräumt. Der Verfassungsgerichtshof hält es vorläufig für systemwidrig, für die slowenische Minderheit in Kärnten eigene Mittelschulen einzurichten und gleichzeitig vorzusehen, daß in der letzten Volksschulklasse vor der Mittelschule der Unterricht nicht in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache, sondern ausschließlich in deutscher Sprache (mit vier Wochenstunden Slowenisch als Pflichtgegenstand) erteilt wird.

Vergleicht man die Regelungen des ebenfalls in Ausführung des Art7 Z2 StV Wien ergangenen Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. 641/1994, mit jenen des Kärntner Minderheiten-Schulgesetzes, so fällt auf, daß der Gesetzgeber dort vom Verständnis ausging, der Elementarunterricht umfasse alle 4 Schulstufen der Volksschule. §3 Abs3 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland ordnet nämlich an:

'An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.'

Es liegt zwar im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, Ausführungsregelungen zur Gewährleistung der im StV normierten Minderheitenrechte zu erlassen. Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Art7 Z2 StV Wien, des österreichischen Schulsystems, das vier Klassen Volksschulunterricht vorsieht, in denen eine Elementarbildung vermittelt wird, und des ... dargestellten systematischen Zusammenhanges zwischen Volksschulen und Mittelschulen geht jedoch der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß der einfache Gesetzgeber des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten den Begriff des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache - der dem Angehörigen der slowenischen Minderheit nur für die ersten drei Schulstufen der Volksschule gewährleistet ist - im Widerspruch zu Art7 Z2 StV Wien unzulässigerweise eingeengt hat."

Die Bundesregierung teilte mit, dass innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eine diesbezügliche Beschlussfassung der Bundesregierung nicht erfolgt sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorläufigen Annahmen, dass die Beschwerdeverfahren, die Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben haben, zulässig sind und dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Beschwerden die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden hätte, haben sich als zutreffend erwiesen.

Die Beschwerden sind ungeachtet des Umstandes, dass die angefochtenen Bescheide mittlerweile ins Leere gehen, zulässig.

2. Auch die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung treffen zu:

Weder die Bundesregierung noch der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten haben von der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht. Es sind somit keine Argumente vorgebracht worden, die die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zerstreuen könnten. Bereits im Vorverfahren wurde das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten Stellung zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Regelung des §3 Abs3 Burgenländisches Minderheiten-Schulgesetz. Auch diesem Ersuchen war nicht nachgekommen worden.

3. Sämtliche im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken treffen zu.

Ein Elementarunterricht in slowenischer Sprache ist dann nicht mehr gewährleistet, wenn Slowenisch - wenn auch als Pflichtfach - nur wie eine andere Fremdsprache unterrichtet wird, während der übrige Fachunterricht - ausgenommen der Religionsunterricht - in deutscher Sprache erteilt wird.

Aus der Entstehungsgeschichte des StV Wien (vgl. dazu den oben wiedergegebenen Einleitungsbeschluss) lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Einschränkung des zweisprachigen Elementarunterrichts gegenüber dem StV St. Germain auf bestimmte Stufen der Volksschule hindeuten würde. Angesichts der (im Einleitungsbeschluss umschriebenen) Aufgabe der Volksschule, die Schüler u.a. zum Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen, legt es der Zusammenhang zwischen dem Unterricht in der Volksschule und in der Mittelschule vielmehr nahe, unter Elementarunterricht jenen zu verstehen, der an die Mittelschule heranführt. Dieser Deutung der Rechtslage widerspricht aber eine Regelung, die einerseits für die slowenische Minderheit in Kärnten eigene Mittelschulen einrichtet und andererseits vorsieht, dass in der letzten Volksschulklasse vor der Mittelschule der Unterricht nicht in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache, sondern ausschließlich in deutscher Sprache (mit vier Wochenstunden Slowenisch als Pflichtgegenstand) erteilt wird.

Der einfache Gesetzgeber des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten hat daher den Anspruch österreichischer Staatsangehöriger der slowenischen Minderheit auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache, der dem Angehörigen der slowenischen Minderheit nur für die ersten drei Schulstufen der Volksschule gewährleistet ist, im Widerspruch zu Art7 Z2 StV Wien unzulässigerweise eingeengt.

Da sich die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes mangels Entkräftung durch die zur Vertretung dieser Normen berufenen Organe als zutreffend erwiesen haben, waren die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass nach Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen organisatorische Maßnahmen im Schulbereich gesetzt werden müssen und hält daher die Setzung einer auf das Schuljahr abgestimmten Frist für die Aufhebung gemäß Art140 Abs5 B-VG für erforderlich. Im Hinblick auf den Beginn des nächsten Schuljahres im September 2000 erscheint eine Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung von sechs Monaten zu kurz. Um allfällige Vorkehrungen für die folgenden Schuljahre zu ermöglichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen den 31. August 2001 bestimmt.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung ergibt sich aus Art140 Abs5 erster Satz

B-VG.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 abgesehen werden.

Schlagworte

Schulen, Minderheiten, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G2.2000

Dokumentnummer

JFT_09999691_00G00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten