RS OGH 1980/9/18 12Os94/80

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Veröffentlicht am 18.09.1980
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Norm

EO §47 Abs2

Rechtssatz

Vermögensverzeichnis: Unter "sonstige Einkünfte" fällt jedes dem Schuldner regelmäßig zufließende Einkommen, auch wenn daraus nicht gerade ein offener Anspruch gegen einen Drittschuldner besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001790

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0120OS00094_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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