Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Vermögensverzeichnis: Unter "sonstige Einkünfte" fällt jedes dem Schuldner regelmäßig zufließende Einkommen, auch wenn daraus nicht gerade ein offener Anspruch gegen einen Drittschuldner besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001790Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0120OS00094_8000000_001