RS OGH 1980/9/18 12Os103/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1980
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Norm

StGB §9 Abs2
StGB §269 Abs2

Rechtssatz

§ 269 Abs 2 StGB, begangen (in der Erscheinungsform des Versuchs und im Zustand voller Berauschung) durch Faustschläge und (Todesdrohungen) Drohungen gegen einen Justizwachebeamten, um von diesem die Aufnahme zum Strafvollzug zu erzwingen. Das darin liegende Unrecht ist für jedermann leicht erkennbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089417

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0120OS00103_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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