Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
§ 269 Abs 2 StGB, begangen (in der Erscheinungsform des Versuchs und im Zustand voller Berauschung) durch Faustschläge und (Todesdrohungen) Drohungen gegen einen Justizwachebeamten, um von diesem die Aufnahme zum Strafvollzug zu erzwingen. Das darin liegende Unrecht ist für jedermann leicht erkennbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089417Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0120OS00103_8000000_001