Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Ist das Lehrverhältnis wegen der Zustimmung des Lehrlings rückwirkend als mit dem Zeitpunkt der - ungerechtfertigten - Entlassungserklärung des Lehrherrn als beendet anzusehen, ist der Lehrling berechtigt, gemäß § 1162 b ABGB (§ 84 GewO 1859) aus dem Titel des Schadenersatzes auch seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt - hier: Lehrlingsentschädigung und Jahresremuneration - für den Rest der bedungenen Lehrzeit geltend zu machen; überdies hat er gemäß § 10 UrlG auch einen Anspruch auf Urlaubsabfindung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0031356Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00129_7900000_003