RS OGH 1980/9/18 8Ob81/80, 8Ob257/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1980
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Norm

StVO §2 Abs1 Z1
StVO §2 Abs1 Z2
StVO §2 Abs1 Z14
StVO §8 Abs5
StVO §76 Abs3 III

Rechtssatz

Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht (vgl ZVR 1976/243). Ein Fußgänger, der auf lichtgeregelter Kreuzung den selbständigen Gleiskörper rite übersetzt hat, darf sie daran anschließende Fahrbahn nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 3 StVO überqueren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 81/80
  • 8 Ob 257/81
    Entscheidungstext OGH 15.04.1982 8 Ob 257/81
    nur: Ein selbständiger Gleiskörper ist zwar als Teil der Straße, nicht aber als Teil der Fahrbahn anzusehen. Dadurch, daß er vom Bereich einer Kreuzung gemäß § 8 Abs 5 StVO von anderen als Schienenfahrzeugen überquert werden darf, verliert er seine Eigenschaft als selbständiger Gleiskörper nicht. (T1) Veröff: ZVR 1983/208 S 265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073129

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0080OB00081_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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