RS OGH 1980/9/18 4Ob129/79, 4Ob79/82, 4Ob99/81, 4Ob60/84, 4Ob82/84, 9ObA242/88 (9ObA243/88 -9ObA245/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1980
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Norm

ABGB §1162b
BAG §15
GewO 1859 §84

Rechtssatz

Wenn auch der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, ist nach § 15 Abs 2 BAG eine einvernehmlich vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses möglich. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muß es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 129/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 129/79
    Veröff: DRdA 1982,105 (mit Anmerkung Jabornegg) = JBl 1982,271 = EvBl 1981/74 S 241 = SZ 53/120 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold)
  • 4 Ob 79/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 79/82
    nur: Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen. (T1) Beisatz: Kündigung entgegen § 45 a AMFG. (T2) Veröff: Arb 10148
  • 4 Ob 99/81
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 99/81
    Auch; nur: Daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. (T3) nur T1; Beisatz: Ein vertraglicher Entgeltanspruch kann unter Berufung auf § 1155 ABGB ab dem Zugehen der schriftlichen Entlassungserklärung des Lehrberechtigten an den Lehrling nicht mehr in Betracht kommen. Dem Kläger gebührt vielmehr das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T4) Veröff: Arb 10176 = DRdA 1983,109 (Anmerkung von Tögl)
  • 4 Ob 60/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 60/84
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 82/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 82/84
    nur T1; Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forthuber)
  • 9 ObA 242/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 242/88
    Auch; nur T1
  • 8 ObS 2264/96s
    Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObS 2264/96s
    nur T1
  • 8 ObA 297/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 297/99f
    nur T1; Beisatz: Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T5) Beisatz: Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81). (T6); Veröff: SZ 73/73
  • 8 ObA 204/01k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 204/01k
  • 8 ObS 195/02p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
    Beis wie T4 nur: Dem Kläger gebührt das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt. (T7)
  • 9 ObA 53/03i
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 53/03i
    Auch; Beisatz: Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen. (T8); Veröff: SZ 2003/117
  • 9 ObA 135/18w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 ObA 135/18w
    Auch; Veröff: SZ 2019/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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