RS OGH 1980/9/22 12Os116/80

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Veröffentlicht am 22.09.1980
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Norm

SGG aF §12 Abs4 F
StPO §290 Abs2 B

Rechtssatz

Ist bei Bemessung der Verfallsersatzstrafe nach § 6 Abs 4 SGG (nunmehr § 12 Abs 4 SGG) das Erstgericht rechtsirrig sowohl von einem überhöhten Wert (Erlös) als auch von einer zu geringen (Teilmenge) Menge ausgegangen, so kann zufolge des Verschlimmerungsverbotes der Verfallsersatz bloß in der Höhe des dieser Teilmenge entsprechenden Teilerlöses (Teilerlöswertes) auferlegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088274

Dokumentnummer

JJR_19800922_OGH0002_0120OS00116_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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