Norm
SGG aF §12 Abs4 FRechtssatz
Ist bei Bemessung der Verfallsersatzstrafe nach § 6 Abs 4 SGG (nunmehr § 12 Abs 4 SGG) das Erstgericht rechtsirrig sowohl von einem überhöhten Wert (Erlös) als auch von einer zu geringen (Teilmenge) Menge ausgegangen, so kann zufolge des Verschlimmerungsverbotes der Verfallsersatz bloß in der Höhe des dieser Teilmenge entsprechenden Teilerlöses (Teilerlöswertes) auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088274Dokumentnummer
JJR_19800922_OGH0002_0120OS00116_8000000_001