RS OGH 1980/9/23 4Ob39/80, 9ObA151/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1980
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Norm

ArbVG §2
ArbVG §3
ArbVG §97

Rechtssatz

Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs 2 Z 2 und § 3 Abs 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitsleistung meist noch von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 39/80
    Veröff: SZ 53/112 = JBl 1981,552 = ZAS 1981,138 (mit Anmerkung von Fischer) = AnwBl 1981,128 (zustimmend Kosch)
  • 9 ObA 151/00x
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 151/00x
    Vgl auch; nur: Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs 2 Z 2 und § 3 Abs 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) beruhen. (T1); Beisatz: Zur Begründung eines Ruhegeldanspruches ist regelmäßig ein besonderer Verpflichtungstatbestand - neben dem "Grund"-Arbeitsvertrag - erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050843

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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