Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Ansprüche des Dienstnehmers auf Ruhegeld oder Pensionszuschuß können auf einer Einzelvereinbarung, auf Kollektivvertrag (§ 2 Abs 2 Z 2 und § 3 Abs 1 ArbVG) oder auf Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) beruhen. Die Entstehung des Ruhegeldanspruches wird dabei neben der Beendigung der Arbeitsleistung meist noch von dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht. Erst mit dem Eintritt aller Voraussetzungen erwirbt der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch, während ihm bis dahin nur eine Anwartschaft zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050843Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_001