Norm
StGB §229Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß der Berechtigte die Urkunde nach der Tathandlung tatsächlich (bestimmungsgemäß) benützen wollte; genug daran, daß er um die Möglichkeit gebracht wurde, sie (gegebenenfalls) zu benützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095572Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0090OS00099_8000000_002