Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Ablehnung einer gerichtlichen Festsetzung des Übernahmspreises, solange die Grundfläche weder eingelöst wurde noch die Dreijahresfrist des § 18 Abs 2 Satz 4 RaumplanungsG abgelaufen ist, kann keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087788Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00539_8000000_001