Norm
UrhG §1Rechtssatz
Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. Der Gedanke (hier: die Bereitschaft Österreichs zur umfassenden Landesverteidigung symbolisch durch einen stachelbewehrten Igel darzustellen) kann daher an sich noch keinen Schutz nach dem UrhG beanspruchen; entscheidend ist vielmehr erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0076830Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016