RS OGH 1980/9/23 2Ob108/80, 5Ob524/93, 8Ob24/95, 7Ob91/03p, 7Ob243/03s, 1Ob229/14d, 7Ob38/17i, 8ObA2

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Veröffentlicht am 23.09.1980
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Norm

ZPO §496 Abs1 Z3
ZPO §503 Z3 D
ZPO §519 Z3 D

Rechtssatz

Zwar kann der OGH der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Tatfrage sei nicht genügend geklärt, im allgemeinen nicht entgegentreten, weil er damit unzulässigerweise Tatfragen lösen würde, doch hat er dann, wenn das Berufungsgericht zu seiner Ansicht auf Grund einer Aktenwidrigkeit gelangte, diese wahrzunehmen und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf der Grundlage des richtigen Akteninhaltes aufzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042327

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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