Norm
ZPO §496 Abs1 Z3Rechtssatz
Zwar kann der OGH der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Tatfrage sei nicht genügend geklärt, im allgemeinen nicht entgegentreten, weil er damit unzulässigerweise Tatfragen lösen würde, doch hat er dann, wenn das Berufungsgericht zu seiner Ansicht auf Grund einer Aktenwidrigkeit gelangte, diese wahrzunehmen und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung auf der Grundlage des richtigen Akteninhaltes aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022