RS OGH 1980/9/23 2Ob549/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §862
ZPO §562 A
ZPO §565

Rechtssatz

Wer mit dem Zugang von Erklärungen dauernd rechnen muß, hat Vorsorge zu treffen, daß ihn Briefe erreichen. Der Absender hat nur solche Vorgänge zu vertreten, die bei ihm selbst oder bei der Übermittlungsanstalt eingetreten sind ( JBl 1962/42 ). Bei einer Kündigung brauchen nur die postrechtlichen Vorschriften über die Zustellung von Einschreibsendungen zur Bewirkung des Nachweises über den Empfang der Kündigung als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung eingehalten zu werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 549/80
    Entscheidungstext OGH 23.09.1980 2 Ob 549/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014077

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0020OB00549_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten