Norm
ABGB §862Rechtssatz
Wer mit dem Zugang von Erklärungen dauernd rechnen muß, hat Vorsorge zu treffen, daß ihn Briefe erreichen. Der Absender hat nur solche Vorgänge zu vertreten, die bei ihm selbst oder bei der Übermittlungsanstalt eingetreten sind ( JBl 1962/42 ). Bei einer Kündigung brauchen nur die postrechtlichen Vorschriften über die Zustellung von Einschreibsendungen zur Bewirkung des Nachweises über den Empfang der Kündigung als einer empfangsbedürftigen Willenserklärung eingehalten zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014077Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0020OB00549_8000000_001