Norm
KO aF §46 Abs1 Z3Rechtssatz
Da die erläuternden Bemerkungen zur Nov BGBl Nr 253/59 Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausschließen, muß dies - entgegen der früheren Rechtsprechung des OGH - dahin verstanden werden - daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Dazu gehören auch die Pensionszahlungen; ebenso fällt Ruhegeld nicht unter § 46 Abs 1 Z 4 KO. Es handelt sich somit um Konkursforderungen, für die der Rechtsweg unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065075Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_003