Norm
StVO §38 Abs4Rechtssatz
Das Gebot des § 38 Abs 4 StVO 1960 zum Weiterfahren dient nicht nur der Leichtigkeit und Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs (§ 36 Abs 1 und 2 StVO), weil bei Einsetzen des Verkehrsstroms in der freigegebenen Richtung und dem damit gewöhnlich verbundenen Kolonnenverkehr und Massenverkehr auch ein nicht jähes Anhalten eine besondere Gefährdung der nachkommenden, hiedurch überraschten Fahrzeuglenker darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075330Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0020OB00101_8000000_001