Norm
StGB §143 ARechtssatz
Beim Gesellschaftsraub ist nicht erforderlich, daß jeder der Täter deliktsspezifische Ausführungshandlungen setzt. Auch wer die Tatausführung - wozu auch noch die Bergung der Beute gehört - sonstwie ermöglicht, fördert oder erleichtert ist als Raubgenosse im Sinne des § 143, erster Fall, StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093804Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0090OS00118_8000000_001