RS OGH 1980/9/23 9Os118/80, 11Os155/81, 12Os172/81, 11Os5/82, 12Os24/84, 12Os20/84

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Veröffentlicht am 23.09.1980
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Norm

StGB §143 A

Rechtssatz

Beim Gesellschaftsraub ist nicht erforderlich, daß jeder der Täter deliktsspezifische Ausführungshandlungen setzt. Auch wer die Tatausführung - wozu auch noch die Bergung der Beute gehört - sonstwie ermöglicht, fördert oder erleichtert ist als Raubgenosse im Sinne des § 143, erster Fall, StGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093804

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0090OS00118_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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