Norm
MSchG §1Rechtssatz
Nach dem Gesetz sind nur solche Wortzeichen registrierbar, die zu der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keiner durch den Wortsinn gegebenen Beziehung stehen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor oder handelt es sich sonst um geschäftsübliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen der Ware (Dienstleistung) oder ihrer Eigenschaften, dann ist schon angesichts des Freihaltebedürfnisses des Geschäftsverkehrs eine Monopolisierung für einzelne Unternehmer ausgeschlossen (hier: "Pass")
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066819Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00365_8000000_002