Norm
ABGB §918 Ib5Rechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen, solange der Veräußerer dem Verlangen nach Verbesserung nicht entsprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017