Norm
StPO §314Rechtssatz
Die Beurteilung der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen steht ausschließlich dem Schwurgerichtshof zu. Hält er dafür, daß sie die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz nicht gestatten, so darf er eine entsprechende Eventualfrage nicht stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100657Dokumentnummer
JJR_19800924_OGH0002_0110OS00119_8000000_003