RS OGH 1980/9/24 11Os119/80, 10Os184/80, 11Os26/81, 10Os74/83, 12Os122/86, 11Os66/88, 15Os45/89, 13O

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Veröffentlicht am 24.09.1980
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Norm

StPO §314

Rechtssatz

Die Beurteilung der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen steht ausschließlich dem Schwurgerichtshof zu. Hält er dafür, daß sie die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz nicht gestatten, so darf er eine entsprechende Eventualfrage nicht stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100657

Dokumentnummer

JJR_19800924_OGH0002_0110OS00119_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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