Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Das Respiro setzt den Eintritt der Leistungsverpflichtung des Schuldners voraus und stellt lediglich einen Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei zwar verspäteter, aber innerhalb der "Respekttage" erfolgender Schulderfüllung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032060Dokumentnummer
JJR_19800924_OGH0002_0030OB00086_8000000_001