Norm
StGB §153Rechtssatz
Beim Mißbrauch der Verfügungsmacht eines geschäftsführungsbefugten Gesellschafters einer OHG durch pflichtwidrige Entnahme von Gesellschaftsaktiven ist dessen Beteiligung (gleich wie ein - erst bei Liquidation existent werdender - Auseinandersetzungsanspruch) an der OGH nicht zu berücksichtigen, weil bei der im Strafrecht insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gesellschaftsvermögen gleichermaßen auch für ihn als "fremdes Vermögen" anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094822Dokumentnummer
JJR_19800930_OGH0002_0100OS00108_7900000_001