RS OGH 1980/9/30 10Os108/79, 15Os18/97, 14Os39/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1980
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Beim Mißbrauch der Verfügungsmacht eines geschäftsführungsbefugten Gesellschafters einer OHG durch pflichtwidrige Entnahme von Gesellschaftsaktiven ist dessen Beteiligung (gleich wie ein - erst bei Liquidation existent werdender - Auseinandersetzungsanspruch) an der OGH nicht zu berücksichtigen, weil bei der im Strafrecht insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gesellschaftsvermögen gleichermaßen auch für ihn als "fremdes Vermögen" anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 108/79
    Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 108/79
    Veröff: SSt 51/46
  • 15 Os 18/97
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 15 Os 18/97
    Vgl auch; Beisatz: Bei der im Vermögensstrafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfügten ein Geschäftsführer im Rahmen seiner für die atypische Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit über fremdes Vermögen. Ein wissentlicher Mißbrauch der durch Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungsbefugnis über das Unternehmensvermögen begründet daher Untreue. (T1)
  • 14 Os 39/00
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 14 Os 39/00
    Auch; Beisatz: Das Gesellschaftsvermögen ist ungeachtet des Anteils von (im Übrigen bloß) 5 % jedenfalls als für den Angeklagten "fremdes Vermögen" anzusehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094822

Dokumentnummer

JJR_19800930_OGH0002_0100OS00108_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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