RS OGH 1980/10/1 6Ob721/80

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Veröffentlicht am 01.10.1980
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Norm

AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, unter "demjenigen ..., dem ein Pflichtteil gebührt" in § 804 ABGB nicht jeden abstrakt Pflichtteilsberechtigten, sondern nur einen solchen zu verstehen, der eine auf das Pflichtteilsrecht gegründet konkrete Forderung in ihrer tatsächlichen Voraussetzungen klarzustellen, vorzubereiten und letztlich geltend zu machen trachtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 721/80
    Entscheidungstext OGH 01.10.1980 6 Ob 721/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086173

Dokumentnummer

JJR_19801001_OGH0002_0060OB00721_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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