Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, unter "demjenigen ..., dem ein Pflichtteil gebührt" in § 804 ABGB nicht jeden abstrakt Pflichtteilsberechtigten, sondern nur einen solchen zu verstehen, der eine auf das Pflichtteilsrecht gegründet konkrete Forderung in ihrer tatsächlichen Voraussetzungen klarzustellen, vorzubereiten und letztlich geltend zu machen trachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086173Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0060OB00721_8000000_001