Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
In der jeweiligen auf das konkrete Untermietverhältnis abgestellten Zustimmungserklärung kann im Zweifel kein genereller Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 10 MG erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014212Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008