Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Es kann von einem Ehegatten die Entscheidung des Gerichtes auch nur über eine vom anderen Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012