Norm
ABGB §585Rechtssatz
Mit der Erklärung des Erblassers ist die für die Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form noch nicht erfüllt. Auch die Zeugen wirken beim Zustandekommen des Testamentes mit. Ihnen ist der mündliche letzte Wille als ein noch unfertiges Geschäft anvertraut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012487Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0010OB00687_8000000_002