Norm
StGB §207Rechtssatz
Auch beim ersten Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB ist ein allfälliges Einverständnis der Unmündigen weder von tatsächlicher noch von rechtlicher Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011