RS OGH 1980/10/2 12Os123/80, 15Os112/94, 15Os99/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1980
beobachten
merken

Norm

StGB §207

Rechtssatz

Auch beim ersten Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB ist ein allfälliges Einverständnis der Unmündigen weder von tatsächlicher noch von rechtlicher Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten