Norm
AußStrG 2005 §36 Abs4Rechtssatz
Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041023Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022