RS OGH 1980/10/2 12Nds138/80, 12Nds90/89, 11Os137/90

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Veröffentlicht am 02.10.1980
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Norm

StPO §56

Rechtssatz

Aus § 56 StPO ergibt sich der (allgemeine) Grundsatz, daß im Falle des Zusammentreffens jeweils der mit der größeren Anzahl von Richtern besetzte Spruchkörper zuständig sein soll. Gehört daher eine der zusammentreffenden Strafsachen vor das Schöffengericht, während die andere vor den Einzelrichter des Gerichtshofs gehört, so gibt erstere für die Zuständigkeit (unabhängig vom Zuvorkommen) den Ausschlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096703

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_012NDS00138_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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