Norm
StPO §56Rechtssatz
Aus § 56 StPO ergibt sich der (allgemeine) Grundsatz, daß im Falle des Zusammentreffens jeweils der mit der größeren Anzahl von Richtern besetzte Spruchkörper zuständig sein soll. Gehört daher eine der zusammentreffenden Strafsachen vor das Schöffengericht, während die andere vor den Einzelrichter des Gerichtshofs gehört, so gibt erstere für die Zuständigkeit (unabhängig vom Zuvorkommen) den Ausschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096703Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_012NDS00138_8000000_001