Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Mit dem - wenn auch über den Kleidern erfolgten - Ergreifen der zumindest ansatzweise, entwickelten Brüste einer Unmündigen ist das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (erster Deliktsfall) vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090757Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0120OS00123_8000000_001