RS OGH 1980/10/2 12Os123/80, 13Os158/80, 9Os94/83, 10Os30/85

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Veröffentlicht am 02.10.1980
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Norm

StGB §15 C2
StGB §207 Abs1

Rechtssatz

Mit dem - wenn auch über den Kleidern erfolgten - Ergreifen der zumindest ansatzweise, entwickelten Brüste einer Unmündigen ist das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (erster Deliktsfall) vollendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090757

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_0120OS00123_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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