TE Vwgh Beschluss 2003/5/26 98/12/0528

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/01 Staatsvertrag von Wien;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
StV 1955 Art7 Z2;
StV 1955 Art7 Z3;
StV 1955 Art7 Z4;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §1 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Rates der Kärntner Slowenen (Narodni Svet Koroških Slovencev), vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 19. November 1998, Zl. 600.963/52-V/7/98, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. Or in E, 2. Vi in L, 3. Oj in E, 4. Mag. Gr in B, 5. Ri in R, 6. Mag. K in F,

7. P in K, 8. Mag. Kr in E, 9. M in F, 10. Ol in F, 11. Mag. V in E, 12. Dr. St in K, 13. Dr. Ve in W, 14. B in L, 15. Z in F,

16. Dr. Ma, K, 17. Ze in K), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (kurz Volksgruppenbeirat) bestellt wurden, ging ein umfangreiches Verfahren voraus. Aus diesem ist - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - Folgendes von Interesse:

Die Einheitsliste/Enota Lista (im Folgenden EL) erstattete einen Vorschlag für die Bestellung von drei Personen zu Mitgliedern des neu zu bestellenden Volksgruppenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 des Volksgruppengesetzes (VoGrG) - im Folgenden auch als "Politikerkurie" bezeichnet. Die Bedachtnahme auf eine entsprechende Vertretung der in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen nach § 4 Abs. 1 VoGrG gelte nicht bloß für die nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG über Vorschlag repräsentativer Vereinigungen zu bestellenden Mitglieder (im Folgenden auch als "Organisationskurie" bezeichnet), sondern insbesondere auch für die Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie". Die EL sei eine politische Partei. Ihr Vorbringen stützte sie auf die von ihr bei der Landtagswahl 1994 und der Gemeinderatswahl 1997 erzielten Ergebnisse und ihre unter bestimmten Annahmen (75 % ihrer Wähler seien Volksgruppenangehörige; es gebe ca 10.000 Personen, die sich bewusst der Volksgruppe zugehörig betrachteten und gültig gewählt hätten) getroffene (von ihr als vorsichtig bewertete) Einschätzung, dass ihr Wähleranteil unter den Angehörigen der Volksgruppe 25 bis 40 % betrage. Dies wurde in einer späteren Eingabe über Aufforderung des Bundeskanzleramtes (BKA) mit statistischem Material untermauert.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 ersuchte das BKA die beiden (unbestrittenen) repräsentativen Vereinigungen, nämlich den Rat der Kärntner Slowenen (Beschwerdeführer, im Folgenden abwechselnd auch als Rat bezeichnet) und den Zentralverband slowenischer Organisationen in Kärnten (im Folgenden kurz: Zentralverband), die Sozialdemokratische Partei Österreich (SPÖ)/Landesorganisation Kärnten, die Freiheitlichen/Landesgeschäftsstelle Kärnten, die Österreichische Volkspartei (ÖVP)/Landesparteileitung Kärnten sowie das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Gurk um die Nominierung von Mitgliedern für den neu zu konstituierenden Volksgruppenbeirat. Dabei wurden der Beschwerdeführer und der Zentralverband um die Nominierung von je vier Mitgliedern, die SPÖ um die von drei, die ÖVP und die Freiheitlichen um die von je zwei und die Kirche um die von einem Mitglied ersucht.

In den Verwaltungsakten ist vermerkt, dass zwei (Volksgruppen)Vertreter aus der Steiermark nachnominiert werden sollten, sobald der Hauptausschuss des Nationalrates sein Einvernehmen zu der ihm vorgelegten Novellierung der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Volksgruppenbeiräte (Aufstockung des Beirates von 16 auf 18 Mitglieder) erteilt habe. Der Hauptausschuss stimmte jedoch der ihm vorgelegten Verordnung in der Folge nicht zu (vgl. dazu auch die Sachverhaltsdarstellung im hg. Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091).

In der Folge langten die einzelnen Nominierungen beim BKA ein. Außer den aufgeforderten Stellen nominierten auch der "Artikel VII Kulturverein für Steiermark" zwei Personen (für die "Organisationskurie").

Der Beschwerdeführer nominierte abweichend von der Aufforderung sechs statt vier Mitglieder für die "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG, und zwar

1. Dr. X., 2. Mag. Kr., 3. M., 4. Ol, 5. Mag. Y. und 6. Mag. V. (Die durch den angefochtenen Bescheid nicht zu Beiratsmitglieder bestellten Personen wurden mit X. und Y. bezeichnet). Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass seine Vereinigung im Vergleich zum Zentralverband einen wesentlich größeren Anteil der Volksgruppe vertrete (wird unter Hinweis auf die Ergebnisse einer 1995 abgehaltenen Urwahl, die nicht näher aufgeschlüsselten Zahlen der Abonnenten der beiden (von den genannten Vereinigungen herausgegebenen)) slowenischen Wochenzeitungen und die Auffassung der politisch interessierten Beobachter näher ausgeführt). Keinesfalls sei der Beschwerdeführer angesichts der augenscheinlich (von den bisherigen Annahmen) abweichenden tatsächlichen Repräsentativität bereit, die bislang vorgenommene Aufteilung zwischen den beiden Organisationen (vier zu vier) weiterhin zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche Zusammensetzung des Beirates für die slowenische Volksgruppe würde den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

Was die Zusammensetzung der Mitglieder des Beirates in der "Politikerkurie" (§ 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG) betreffe, sei nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Berücksichtigung der politischen Partei EL unumgänglich. Innerhalb der Volksgruppe sei diese politische Gruppierung jedenfalls repräsentativ und geradezu ein Musterbeispiel für Mandatare, die im Sinne des Volksgruppengesetzes im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt worden seien.

Nach wie vor ungeklärt erscheine auch die Vertretung der steirischen Slowenen im Volksgruppenbeirat (in der "Organisationskurie"). Weder der Rat noch der Zentralverband seien für diese Volksgruppe repräsentativ oder behaupteten dies von sich. Hingegen sei der Verein "Artikel VII/Clen VII" eine repräsentative Organisation der steirischen Slowenen. Solange kein eigener Beirat für die steirischen Slowenen eingerichtet werde, wäre bis auf Weiteres eine Berücksichtigung der steirischen Slowenen im neu zu konstituierenden Beirat für die slowenische Volksgruppe unumgänglich.

In der Folge legten der Beschwerdeführer und der Zentralverband über Aufforderung des BKA ihre jeweiligen politischen und weltanschaulichen Konzepte dar und erstatteten jeweils eine Stellungnahme zu den Ausführungen der anderen Volksgruppenorganisation (Stellungnahme des Rates vom 4. September 1998 sowie des Zentralverbandes vom 2. September 1998).

In seiner Stellungnahme vom 4. September 1998 räumte der Beschwerdeführer zu der vom Zentralverband geäußerten Auffassung, der Rat und die EL auf Landesebene verträten politisch und weltanschaulich dasselbe Konzept ein, was sich auch darin zeigte, dass die vom Rat für den Beirat nominierten Mitglieder - mit einer Ausnahme - auch Kandidaten der EL gewesen seien, dass es zwischen ihm und der EL in manchen Dingen und Ansichten Gemeinsamkeiten gebe; die EL spreche jedoch als pluralistische Wählergruppe in den einzelnen Gemeinden auch oppositionelle Wähler unabhängig von ihrer nationalen Zugehörigkeit an. Auch sei kein einziges Vorstandsmitglied des Rates derzeit Vorstandsmitglied der EL. Selbstverständlich seien aber im Volksgruppentag des Rates auch Vertreter der EL, aus dem einfachen Grund, weil sie gewählt worden seien. Was die Zahl der Mitgliedsorganisationen des Zentralverbandes und deren Aktivitäten betreffe, so könnten diese nicht zur Beurteilung der Repräsentativität des Zentralverbandes herangezogen werden, da sie auch von Mitgliedern des Rates in Anspruch genommen würden. Die Annahme, die Mitglieder der einzelnen Mitgliedsorganisationen des Zentralverbandes würden dessen Konzeption teilen, sei zu einem großen Teil verfehlt. Der Beschwerdeführer bleibe daher bei seiner Nominierung von sechs Mitgliedern für den Volksgruppenbeirat (in der "Organisationskurie").

Zu den Nominierungsvorschlägen der politischen Parteien für die "Politikerkurie" führte der Beschwerdeführer (ergänzend) aus, dass die von den Freiheitlichen in Kärnten nominierte Gemeinderätin P. in diesem Jahr durch einen Wechsel in ihrem Stimmverhalten gemeinsam mit der SPÖ die bereits beschlossene Einrichtung einer zusätzlichen zweisprachigen Kindergartengruppe (in der Gemeinde E.) verhindert habe. Gerade der Ausbau der zweisprachigen Kindergärten stelle eines der wichtigsten Interessen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten überhaupt dar. P. habe sich auch im Übrigen mehrfach gegen weitere Maßnahmen für die Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe ausgesprochen; es sei daher davon auszugehen, dass sie sich nicht für die Interessen der Volksgruppe einsetze und somit bereits die erste Bedingung für die Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat nach § 4 Abs. 2 VoGrG nicht erfülle. Darüber hinaus sei sie weder Angehörige der slowenischen Volksgruppe, noch sei sie im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe gewählt worden. Eine Nominierung von P. in den Volksgruppenbeirat wäre daher gesetzwidrig.

Der von der SPÖ Landesorganisation Kärnten nominierte Bürgermeister Vi. sei zweifellos ein Angehöriger der slowenischen Volksgruppe und erfülle somit eine der Bedingungen für eine Nominierung in den Volksgruppenbeirat. Er setze sich jedoch nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe (im Sinn des § 4 Abs. 2 VoGrG) ein. Zwar sei in seiner Gemeinde die Einrichtung einer zweisprachigen Kindergartengruppe beschlossen worden; für die Leitung dieser Gruppe sei allerdings eine Kindergärtnerin angestellt worden, die die slowenische Sprache nicht beherrsche. Außerdem habe Vi. nicht für die Anbringung von zweisprachigen topographischen Aufschriften in einem Ortsteil seiner Gemeinde gesorgt.

Mit Schreiben vom 17. September 1998 übermittelte das BKA bestimmten Stellen, darunter auch dem Beschwerdeführer sowie allen für den Beirat nominierten Personen die im Laufe des Verfahrens eingegangenen Schreiben sowie die Wahlergebnisse in den zweisprachigen Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes Kärnten (ausgenommen Villach) mit der Aufforderung zur Stellungnahme.

Der Rat erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 1998, dass die übermittelten Unterlagen keine neuen Standpunkte und Sichtweisen brächten und verwies auf seine bisherigen Eingaben.

Mag. V. (vom Beschwerdeführer für die "Organisationskurie" nominiert) übermittelte mit 2. Oktober 1998 eine Stellungnahme, in der er u.a. Bedenken gegen die Nominierung von Mag. K. (Freiheitliche) und Bundesrat Ri. (Kärntner Volkspartei) für die "Politikerkurie" anmeldete, da sie nicht Angehörige der slowenischen Volksgruppe und auch nicht im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gewählt worden seien.

Die von der EL nominierten Kandidaten wiesen in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 1998 darauf hin, dass die Wahlergebnisse in den zweisprachigen Gemeinden nicht 1 : 1 auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der "Politikerkurie" des Volksgruppenbeirates umgelegt werden könnten. Dies würde nämlich bedeuten, dass man davon ausgehe, dass in den zweisprachigen Gemeinden eine zu 100 % slowenischsprachige Bevölkerung vorhanden sei, was aber eindeutig nicht der Fall sei. Für die Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates wesentlich seien jedoch die politischen und weltanschaulichen Meinungen innerhalb der Volksgruppe. Es bestehe eine eindeutige Korrelation zwischen der Anzahl der Wählerstimmen für die EL bei Wahlen und dem Anteil der slowenischen Bevölkerung in den entsprechenden Gemeinden. Das bedeute, dass die EL innerhalb der slowenischen Volksgruppe eine weit größere Akzeptanz genieße als innerhalb der Gesamtbevölkerung. Umgekehrt wäre auch zu hinterfragen, welche Akzeptanz die politischen Parteien SPÖ, ÖVP und FPÖ innerhalb der slowenischen Volksgruppe genössen, da diese ebenfalls eine durchwegs andere sei als innerhalb der Gesamtbevölkerung. Insbesondere stelle sich diese Frage hinsichtlich der FPÖ (wird näher ausgeführt).

Mit 5. Oktober 1998 übermittelte das BKA der Kärntner und der Steiermärkischen Landesregierung eine Übersicht über die vorgesehene Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates zur allfälligen Stellungnahme. Im Akt wurde festgehalten, dass aus dem Gesamtvorschlag des Beschwerdeführers im Sinne der Kontinuität jene vier Personen auszuwählen gewesen seien, die schon Mitglieder des abgelaufenen Beirates gewesen seien. Diese Identität bestehe bei drei Personen; an die Stelle des nicht mehr vorgeschlagenen Mag. Z. solle M. treten, um den Frauenanteil im Volksgruppenbeirat zu verstärken.

Mit 30. Oktober 1998 wurde die Liste der als Beiratsmitglieder in Aussicht genommenen Personen verschiedenen Stellen, darunter auch dem Beschwerdeführer, übermittelt. Angeschlossen waren Stellungnahmen vom Bürgermeister Vi. und der Gemeinderätin P. zu den gegen sie vorgebrachten Bedenken.

Bürgermeister Vi. wies in seinem Schreiben vom 7. Oktober 1998 die gegen ihn aufgestellten Behauptungen auf das Schärfste zurück und bezeichnete sie als unrichtig. Seit seiner Amtszeit hätten die Bemühungen der Gemeinde für ein friedvolles, von Toleranz getragenes Verhältnis zwischen Mehrheits- und Minderheitsbevölkerung enorm zugenommen. Bei der Postenbesetzung im Kindergarten habe der Vorschlag des Bürgermeisters im Gemeinderat keine Mehrheit gefunden. Da ihm aber die Förderung der Sprache und der Kultur der Minderheit wichtig erscheine, sei in seiner erst kurzen Amtszeit eine zusätzliche finanzielle Förderung des "Oktet Suha" beschlossen worden.

Die Gemeinderätin P. führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 aus, sie stehe auf dem Boden des österreichischen Rechtsstaates und daher auch des § 4 Abs. 2 VoGrG. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien offensichtlich im Hinblick auf die Gemeinderatspolitik in E. aus parteipolitischen Erwägungen erfolgt. Laut VoGrG sei keine Person verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

Der Volksgruppensprecher der Dr. O erklärte in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1998 ebenfalls, dass nach der österreichischen Rechtsordnung niemand verpflichtet sei, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nachzuweisen. Es könne daher auch niemand von P. verlangen, dass sie etwa eine Darstellung ihrer Ahnenreihe vorlege. Es sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers zurückzuweisen, dass P. sich nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetze. Es stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, sozusagen allgemein verbindlich festzulegen, wie den Interessen der slowenischen Volksgruppe in jedem Einzelfall zu entsprechen wäre. Dazu könne man durchaus anderer Meinung als der Rat sein und sich trotzdem mit Überzeugung und aller Kraft für die Interessen der Volksgruppe einsetzen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers entbehrten daher jeder stichhältigen Grundlage und gingen ins Leere. Die Freiheitliche Partei Österreichs halte daher die Nominierung von P. in den Volksgruppenbeirat aufrecht.

Mit 2. November 1998 übermittelte P. einen am 22. Oktober 1998 von ihr verfassten Leserbrief, in dem sie erklärte, dass sie als freiheitliche Gemeinderätin beim Europäischen Volksgruppenkongress am 17. Oktober 1998 in Spittal anwesend gewesen sei und sich die Meinungen der Experten angehört habe. Den Volksgruppen solle die Errichtung von privaten Kindergärten und Kindererziehungseinrichtungen ermöglicht werden. Sie sei aber gegen die teure Zwangsbeglückung mit öffentlichen Kindergärten, wenn kein objektiver Bedarf vorhanden sei. Im Kindergarten K. bestehe keine Nachfrage für Zweisprachigkeit und im Kindergarten E. besuchten zurzeit ein bis zwei Kinder slowenischer Sprache den Kindergarten; diese würden eigens von einer Kindergartentante in slowenischer Sprache betreut. Weiters stelle sie fest, dass Zweisprachigkeit auf freiwilliger Basis stattfinden, aber nicht zwanghaft sein solle. Zweisprachigkeit solle anziehend sein, aber nicht zwingend.

Der Zentralverband und der Beschwerdeführer erklärten mit Schreiben vom 9. November 1998 bzw. vom 10. November 1998, dass sie mit der in Aussicht genommenen Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates nicht einverstanden seien und sich rechtliche Schritte vorbehielten.

Der Spruch des angefochtenen vom Bundeskanzler für die Bundesregierung gezeichneten Bescheides vom 19. November 1998 lautet (Namen wurden anonymisiert):

"I. Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. November 1998 beschlossen, folgende Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates zu bestellen:

1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 Volksgruppengesetz:

DI Or.

Bgm. Vi.

GR Oj.

Mag. Gr.

BR Ri.

K.

GR P.

2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 Volksgruppengesetz:

Mag. Kr.

M.

Ol.

Mag. V.

Dr. St. Dr. Ve.

B.

Z. 3. Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 Volksgruppengesetz:

Konsistorialrat Dr. Ma.

II. Weiters hat die Bundesregierung in dieser Sitzung beschlossen, über die im Verfahren erhobenen Einwendungen wie folgt abzusprechen:

1. Die Einwendung des Zentralverbandes Slowenischer Organisationen in Kärnten, wonach der Rat der Kärntner Slowenen nur zwei Vertreter in den Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe entsenden dürfe, wird abgewiesen.

2. Einwendungen des Rates der Kärntner Slowenen:

-

Die Einwendung, in dem Personenkreis gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 Volksgruppengesetz müsse die politische Partei Enotna lista/Einheitsliste berücksichtigt sein, wird abgewiesen.

-

Die Einwendung, die Steirischen Slowenen müssten im Volksgruppenbeirat berücksichtigt sein, wird abgewiesen.

-

Die Einwendung, der Rat der Kärntner Slowenen müsste im Volksgruppenbeirat mit sechs Mitgliedern vertreten sein, wird abgewiesen.

-

Die Einwendung, GR P. erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um als Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt zu werden, weil sie weder der slowenischen Volksgruppe angehöre, noch im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gewählt worden sei, sie lasse auch nicht erwarten, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des Volksgruppengesetzes einsetze, wird abgewiesen.

-

Die Einwendung, Bgm. Vi. erfülle nicht die Voraussetzungen, um zum Mitglied des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt zu werden, weil er nicht erwarten lasse, dass er sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des Volksgruppengesetzes einsetze, wird abgewiesen."

Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG als Beiratsmitglieder ernannten Personen seien von Vereinigungen vorgeschlagen worden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen verträten und für die slowenische Volksgruppe repräsentativ seien; Konsistorialrat Dr. Ma. sei gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 VoGrG von der katholischen Kirche vorgeschlagen worden. Mag. Kr. sei sowohl vom Christlichen Kulturverband als auch vom Beschwerdeführer vorgeschlagen worden, Dr. Ve. sowohl vom Slowenischen Kulturverband als auch vom Zentralverband.

Zur Einwendung des Zentralverbandes, von den Vorschlägen des Rates dürften nur zwei Personen für die Besetzung des Volksgruppenbeirates ausgewählt werden, weil seine Vorschläge nur das EL-Segment in der Volksgruppe berücksichtigten, sei auszuführen, dass nach dem Gesetz die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat insgesamt und nicht in jedem einzelnen der im § 4 Abs. 2 leg. cit. unterschiedenen Kreise entsprechend vertreten sein müssten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 leg. cit., wonach bei der Bestellung der Mitglieder - also aller - des Volksgruppenbeirates auf diese Kriterien Bedacht zu nehmen sei. Eine Bestimmung, wonach dieses Erfordernis in jedem Kreis der zu bestellenden Mitglieder erfüllt sein müsse, enthalte § 4 Abs. 1 leg. cit. dagegen nicht. Auch systematische Überlegungen sprächen für diese Auslegung (wird näher ausgeführt). Der Auffassung, man müsse gesetzeskonform bei der Bestellung von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG in den Volksgruppenbeirat einerseits Personen konservativer Weltanschauung berücksichtigen, die die EL unterstützten und andererseits Personen konservativer Weltanschauung, die dies nicht täten, könne nicht beigetreten werden. Nach dem Gesetz genüge es, wenn diese Weltanschauungen überhaupt vertreten seien.

Der Einwendung des Beschwerdeführers, der Zentralverband dürfe nur zwei Mitglieder in den Volksgruppenbeirat entsenden, weil er nur etwa 25 % der Volksgruppe repräsentiere, sei Folgendes entgegen zu halten: Nach dem VoGrG sei der Volksgruppenbeirat so zusammenzusetzen, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten seien. Das bedeute aber, dass es nicht wesentlich sei, welche politische und weltanschauliche Meinung die jeweilige Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG vertrete, wesentlich sei vielmehr das Abbild der politischen und weltanschaulichen Meinungen der Personen, die dem Volksgruppenbeirat angehörten. In diesem Sinne sei im VoGrG daher nicht vorgesehen, dass einer Vereinigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG "eine bestimmte Anzahl von Sitzen" im Volksgruppenbeirat einzuräumen wäre. Vielmehr sei auf Grund der von den Vereinigungen eingeholten Nominierungsvorschlägen eine in der Verordnung BGBl. Nr. 38/1977 festgesetzte Anzahl von Personen zu Mitgliedern zu ernennen, wobei in den Hintergrund trete, wie stark eine jeweils vorschlagende Vereinigung im Verhältnis zu anderen vorschlagenden Vereinigungen sei. Darüber hinaus gelte das bereits Gesagte, nämlich, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat insgesamt und nicht in jedem Kreis der zu bestellenden Mitglieder vertreten sein müssten. Da aber unterschiedlichste politische und weltanschauliche Meinungen durch eine begrenzte Anzahl von Personen abgebildet werden müssten, woran auch § 3 Abs. 3 VoGrG nichts ändere, weil auch diese Bestimmung davon ausgehe, dass ein Volksgruppenbeirat nicht beliebig vergrößert werden könne, werde durch das Volksgruppengesetz nicht eine prozentgenaue Vertretung jeder politischen Richtung verlangt, sondern lediglich eine "entsprechende" Repräsentativität. So solle eine politische Richtung, die in der Volksgruppe stärker vertreten sei, auch stärker im Volksgruppenbeirat vertreten sein. Der Zentralverband habe glaubwürdig dargestellt, dass die von ihm vorgeschlagenen und von der Bundesregierung bei der Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates berücksichtigten Personen wesentliche weltanschauliche Spektren der Volksgruppe abdeckten. Darüber hinaus stünden diese Personen für die vom Zentralverband vertretenen volksgruppenpolitischen Anschauungen, die jedenfalls eine maßgebliche Repräsentanz des Meinungsspektrums der Volksgruppe bildeten. Die entgegengesetzte maßgebliche Richtung, die dafür stehe, dass die Volksgruppe ihre volksgruppenpolitischen Anliegen in eigenständigen Vertretungskörperschaften oder Volksgruppenparteien und dergleichen vertreten solle, werde durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen repräsentiert. Hiebei habe die Bundesregierung aus dem Kreis der sechs vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen jene drei Personen ausgewählt, die schon bisher unwidersprochen die Funktion eines Beiratsmitgliedes ausgeübt hätten, des Weiteren sei die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene M. als Beiratsmitglied ausgewählt worden. Die politische Meinung des Beschwerdeführers komme aber mit der Berücksichtigung von immerhin vier Personen, die von ihm vorgeschlagen worden seien (und die gleichzeitig auch für die Einheitsliste kandidiert hätten), hinreichend stark zum Ausdruck. Darüber hinaus könne, selbst wenn eine Besetzung auf Grund der Stärke der jeweiligen Organisationen doch als gesetzlich geboten erachtet würde, auf Grund der "Urabstimmung" allein, die der Rat innerhalb seines vereinsrechtlichen Rahmens im Jahr 1995 durchgeführt habe, und die ausdrücklich alle Angehörigen der slowenischen Volksgruppe - damit auch die, die die Ziele des Rates nicht unterstützten -, umfasst habe, nicht geschlossen werden, die teilnehmenden Personen würden seine weltanschaulichen Auffassungen teilen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige "Urabstimmung" etwa im Hinblick auf die Auswahl und Kontrollmechanismen nicht von vornherein den Beweiswert habe, wie dies bei staatlich durchgeführten Urabstimmungsverfahren der Fall wäre.

Auf die Einwendung, es müsse auch die EL das Recht haben, Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG vorzuschlagen, sei zu erwidern, dass keiner Partei ein Vorschlagsrecht zukomme. § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG sehe ein solches Vorschlagsrecht nämlich im Gegensatz zu Z. 2 und Z. 3 nicht vor. Kriterium sei, dass - neben den in Z. 1 genannten Voraussetzungen - die in der Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen insgesamt entsprechend vertreten sein müssten. Dies müsse aber, wie oben ausgeführt, nicht für jeden Kreis der Beiratsmitglieder gelten. Insgesamt sei jedoch auch das Spektrum der Anschauung der EL im Volksgruppenbeirat repräsentiert, weil die vier vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Mitglieder auch bei Wahlen für die EL kandidiert hätten. Weiters sei anzuführen, dass eine exakte Ermittlung der politischen Anschauungen der Volksgruppe auf die Schwierigkeit stoße, dass § 1 Abs. 3 VoGrG das Prinzip der Bekenntnisfreiheit festlege und damit nicht exakt ermittelbar sei, welches Wahlverhalten die Volksgruppenangehörigen gesetzt hätten. Damit habe der Gesetzgeber aber selbst bereits festgelegt, dass er eine Repräsentativität, wie sie in allgemeinen Vertretungskörpern üblich sei, nicht verlange. Darüber hinaus lasse sich der Umfang der politischen Meinungen nicht hinreichend festlegen, weil auf Grund des Wahlgeheimnisses eine Zuordnung von Wählerstimmen zu wählenden Personen nicht möglich sei. Damit lasse sich aber - speziell in Gemeinden mit gemischter Bevölkerung - nicht mit Sicherheit ermitteln, wie "die Volksgruppe" abgestimmt habe. Es könne daher ein Anspruch einer Partei, im Volksgruppenbeirat vertreten zu sein, aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG entsprechend dem Wahlergebnis der Parteien in der slowenischen Volksgruppe von diesem zu nominieren wären, so ergebe das Ermittlungsverfahren, dass der EL kein Vorschlagsrecht zukomme. Lege man nämlich die Wahlergebnisse in den 36 Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten und nicht bloß die 14 Gemeinden, die im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. Nr. 307/1977 (Amtssprachenverordnung) lägen, zugrunde, so habe die EL lediglich - unabhängig davon, ob die Ergebnisse der Landtagswahl 1994 oder die Gemeinderatswahl 1997 herangezogen würden - 3,8 % (1994) bzw. 4,8 % (1997), also weit weniger als 1/7 der Wählerstimmen erreicht. Nach dem d'Hondt'schen Ermittlungsverfahren seien auf Grundlage der Ergebnisse der Kärntner Landtagswahl 1994 folgende "Sitze" auf die "Parteienvertreter" entfallen:

3 (SPÖ) : 2 (ÖVP) : 2 (FPÖ) und auf Grundlage der Ergebnisse der Kärntner Gemeinderatswahl 1997 folgende "Sitze" auf die "Parteienvertreter": 4 (SPÖ) : 2 (ÖVP) : 1 (FPÖ). Der Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten sei deswegen herangezogen worden, weil auf diese Weise eine Konzentrierung auf die Gemeinden möglich sei, die einen hohen Anteil von Personen mit slowenischer Umgangssprache aufwiesen. Würde man umgekehrt nur die Wahlergebnisse aus jenen 14 Gemeinden heranziehen, die im Geltungsbereich der Amtssprachenverordnung lägen, so wäre der Anteil der Volksgruppenangehörigen an der Gesamtzahl der Wähler zwar höher, ein großer Teil der Volksgruppe, nämlich jener, der nicht in diesen Gemeinden wohnhaft sei, wäre jedoch nicht berücksichtigt. Die Volksgruppe gehe im Übrigen offenbar selbst davon aus, dass ihre Stärke (etwa in den Volkszählungen) nicht lediglich aus statistischem Material, das vergröbert die demographische Situation aus den 14 Gemeinden des Geltungsbereiches der Amtssprachenverordnung darstelle, abzuleiten sei, sondern (mindestens) die vergröberten statistischen Daten jener 36 Gemeinden des Geltungsbereiches des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten heranzuziehen seien. In diesem Sinn stelle die Heranziehung der Wahlergebnisse aus den Gemeinden im Geltungsbereich des Minderheitenschulgesetzes für die Ermittlung der Beiratsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG eine taugliche Grundlage dar. Eine darüber hinausgehende exakte Ermittlung des Wahlverhaltens in der Volksgruppe sei - wie oben ausgeführt - auf Grund der Bekenntnisfreiheit und des geheimen Wahlrechts weder von vornherein möglich noch vom Gesetzgeber gefordert.

Ähnliches gelte für die Einwendung, im Volksgruppenbeirat müssten auch die steirischen Slowenen vertreten sein. Unbeschadet der sich aus Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, ergebenden Rechte und Pflichten verlange das Volksgruppengesetz lediglich, dass die wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen im Volksgruppenbeirat entsprechend vertreten seien. Im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass in dem Teil der Volksgruppe, der in der Steiermark beheimatet sei, politische und weltanschauliche Meinungen vorhanden seien, die in Kärnten nicht ohnedies auch vertreten seien. Ausgehend von der geltenden Rechtslage, die 16 Beiratsmitglieder vorsehe, erscheine daher die vom Gesetz verlangte Ausgewogenheit gegeben. Richtig sei, dass der Art. VII-Kulturverein für Steiermark Vorschläge im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet habe. Im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Satz bzw. Abs. 2 Z. 2 VoGrG sei dieser Verein dem gegenständlichen Verfahren auch als Partei beigezogen worden. Eine Verpflichtung, dass die Vorschläge sämtlicher Vereinigungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG berücksichtigt werden müssten, sehe das Gesetz aber nicht vor. § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG verlange lediglich, dass jedes der auf Grund dieser Bestimmung bestellten Mitglieder von einer der dort umschriebenen Vereinigungen vorgeschlagen worden sein müsse. Dies sei aber bei den mit diesem Bescheid ernannten Mitgliedern unzweifelhaft der Fall.

Was letztlich die Vorbehalte gegen die Gemeinderätin P., den Bürgermeister Vi. und den Bundesrat Ri. betreffe, so sei zur erstgenannten und zweitgenannten Person festzuhalten, dass allein auf Grund eines bestimmten Abstimmungsverhaltens in einem konkreten Einzelfall noch nicht darauf geschlossen werden könne, dass sich der jeweilige Kandidat nicht für die Interessen der Volksgruppe einsetze. Im Einzelnen sei zu diesen Vorbehalten Folgendes zu bemerken: Gerade bei der Frage der Errichtung von zweisprachigen Kindergartengruppen durch die Gemeinde könnten auch andere Gesichtspunkte, etwa die Frage, ob die öffentlichrechtliche Organisationsform von Kinderbetreuungsstätten die ausschließlich zielführende sei, den Ausschlag geben. Konkrete Vorwürfe, wieso Gemeinderätin P. sich nicht für die Interessen der Volksgruppe einsetzen werde, seien nicht vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf, sie habe sich wiederholt gegen weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe ausgesprochen oder gehöre dieser Volksgruppe nicht an, sei nicht näher begründet worden. Sie selbst habe ausdrücklich betont, dass sie zum § 4 Abs. 2 VoGrG stehe, und sie habe ihr Eintreten für die Interessen der Volksgruppe etwa durch ihr Auftreten bei verschiedenen Volksgruppenveranstaltungen - wie zuletzt etwa beim Kärntner Volksgruppenkongress im Oktober 1998 - untermauert. Sie setze sich besonders für ein harmonisches Zusammenleben zwischen Mehrheit und Minderheit ein und trete aktiv für den Aufbau eines der Volksgruppe förderlichen Klimas ein.

Auch aus den gegen Bürgermeister Vi. vorgebrachten Vorbehalten des Inhaltes, dass in seiner Gemeinde für die Leitung der zweisprachigen Kindergartengruppe eine Kindergärtnerin angestellt worden sei, welche die slowenische Sprache nicht beherrsche, und in seiner Gemeinde zweisprachige topographische Aufschriften fehlten, könne noch nicht geschlossen werden, er setze sich nicht für die Interessen der Volksgruppe ein. Dem Vorwurf sei entgegen zu halten, dass die politische Partei, die ihn als Bürgermeister bei der Gemeinderatswahl 1997 aufgestellt habe, im Gemeinderat keine Mehrheit habe. Darüber hinaus habe er glaubwürdig dargestellt, dass er sich für die Interessen der Volksgruppe einsetze. Er habe etliche volksgruppenrelevante Gegenstände auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen gebracht.

Über die Vorbehalte gegen Bundesrat Ri. sei, da sie weder von einer repräsentativen Volksgruppenorganisation noch von der genannten Person selbst erhoben worden seien, nicht abzusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Vom Ze, Dr. St. sowie von Mag. K. und P. (mitbeteiligte Parteien) sind ebenfalls Gegenschriften vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 25. April 2003 (OZ 9) teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, er gehe vorläufig davon aus, dass die Beschwerde in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vierjährigen Amtsperiode der Beiratsmitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VoGrG - selbst wenn man davon ausgehe, dass sie spätestens mit der Konstituierung des Beirates am 30. November 1998 zu laufen begonnen habe - am 30. November 2002 abgelaufen sei. Mit der vorliegenden Beschwerde werde die Aufhebung der durch den angefochtenen Bescheid vom 19. November 1998 erfolgten Bestellung der Mitglieder des Beirates angestrebt. Dieses rechtliche Interesse sei auf Grund des in der Zwischenzeit durch Ablauf der Funktionsperiode erfolgten Erlöschens der mit dem angefochtenen Bescheid begründeten Mitgliedschaft zum Volksgruppenbeirat als überholt anzusehen.

Eine Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dieser Verfügung erfolgte nicht.

I. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen ist zunächst die im Beschwerdefall relevante Rechtslage darzustellen.

1. Volksgruppengesetz (VoGrG)

Nach § 1 Abs. 1 VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, genießen die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

Nach Abs. 3 ist das Bekenntnis zu einer Volksgruppe frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

§ 2 Abs. 1 Z. 1 VoGrG sieht vor, dass durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder festzulegen sind.

Gemäß § 3 Abs. 3 VoGrG ist die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, dass eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.

Nach § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, besteht der (gemäß § 1 leg. cit. eingerichtete) Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.

§ 4 VoGrG lautet auszugsweise:

"(1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, dass sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, dass die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.

(4) ..."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 217 Blg NR 14. GP, führen zu § 4 auf Seite 11 u.a. Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Bei der Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte hat die Bundesregierung auf die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen Bedacht zu nehmen und eine diese Verhältnisse wiederspiegelnde Zusammensetzung zu verwirklichen. Der Abs. 2 bestimmt im einzelnen dann, welche Personen zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates bestellt werden können. Grundsatz ist, dass die Wählbarkeit zum Nationalrat gegeben sein muss und die betreffende Person überdies erwarten lässt, dass 'sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes' einsetzt. Damit soll - einem Grundgedanken des Entwurfes folgend - zwar auch von den Volksgruppenbeiratsmitgliedern nicht ein Bekenntnis zu einer Volksgruppe verlangt werden, andererseits darf aber eine gewisse Bindung an die Volksgruppen erwartet werden.

Eine repräsentative Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates und gleichzeitig eine demokratische Legitimation konnte nur in der Form einer Kompromisslösung verwirklicht werden, wenn man an dem Prinzip festhält, dass kein Bekenntnis zu einer Volksgruppe zu verlangen ist. Es ist deshalb vorgesehen, dass politische Mandatare (Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers) beizuziehen sind, um das demokratische Element zu betonen. Andererseits geht aber der Entwurf von dem Gesichtspunkt aus, dass die verschiedenen Vereinigungen der Volksgruppenangehörigen, die deren spezifische Interessen vertreten, nicht außer Acht gelassen werden können, soll eine repräsentative Vertretung zustande kommen. Deshalb sollen neben Vertretern der Kirche und der Religionsgesellschaften auch Vertreter repräsentativer Vereinigungen von Volksgruppennagehörigen in den Volksgruppenbeirat berufen werden....."

2. Staatsvertrag von Wien

Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. Nr. 152/1955, lautet:

"Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheit in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in eigener Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfasst.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten."

II. Zur Beschwerde

1. Da die Zurückweisung einer Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG jeder anderen Entscheidung vorgeht, ist vorab zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Nach der Lage des Falles kommt nur die Prüfung der Beschwerdeberechtigung in Betracht.

1.1. Nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, dass die (großteils von ihm) im Rahmen des Verfahrens betreffend die Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates erhobenen Einwendungen nicht entgegen dem § 4 VoGrG abgewiesen werden.

1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur klargestellt hat, ist die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG vorgesehene Beschwerde von Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Parteibeschwerde), nicht aber eine Amts/Organbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0125 = Slg. NF Nr. 12.953/A, vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = Slg. NF. Nr. 14.878/A sowie vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091).

Im Bestellungsverfahren haben die in § 4 Abs. 2 Z. 2 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Mangels Einschränkung bezieht sich das in § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGG geregelte Anhörungsrecht einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach § 4 Abs. 2 VoGrG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt. Insoweit steht das Anhörungsrecht auch im Dienste des (auf die Organisationskurie eingeschränkten) Vorschlagsrechtes, ohne sich freilich in dieser Funktion zu erschöpfen. Aus der Beschwerdebefugnis in § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG ist für das Bestellungsverfahren der Schluss zu ziehen, dass sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr darüber hinaus auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des VoGrG erhobenen rechtlichen Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, einräumt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach § 4 Abs. 1 VoGrG "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, dass ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit deren Bestellung auch über die von ihr zuvor erhobenen allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren (wozu ihr im Verfahren von der Behörde Gelegenheit zu geben ist) förmlich abzusprechen ist. Das Bestellungsverfahren ist daher nach § 4 Abs. 1 VoGrG notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Parteien und damit Bescheidadressaten sind (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = Slg. NF. Nr. 14.878 A).

Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, (1983), Seite 87 mit Judikaturnachweisen). Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen (vgl. dazu Mayer, B-VG3 (2002), Art. 131 B-VG, II.1, mwN).

Das in untrennbarem Zusammenhang mit den beiden sonstigen Befugnissen (Anhörungs- und Vorschlagsrecht) stehende Recht einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung, gegen die Bestellung von Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates "wegen Rechtswidrigkeit" Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, dient der Durchsetzung dieser Befugnisse. Wird - wie im Beschwerdefall - das Anhörungs- und Vorschlagsrecht im Bestellungsverfahren gewahrt, bedeutet die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz VoGrG eingeräumte Beschwerdebefugnis lege non distinguente, dass eine Vereinigung nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre im Bestellungsverfahren im Rahmen ihrer Anhörung erhobenen Einwendungen, also nicht bloß auf eine formelle, sondern auch auf eine inhaltlich zutreffende Entscheidung hat. Die Beschwerdebefugnis einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung besteht in diesem Fall nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren von ihr auf Grund des Anhörungsrechts erhobenen Einwendungen. Solche Einwendungen gegen die Bestellung des Volksgruppenbeirates beziehen sich auf dessen Zusammensetzung nach § 4 Abs. 2 leg. cit.; sie können sich auf alle die Bestellung regelnden Bestimmungen (daher auch z.B. auf die Bestellungskriterien nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG) stützen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erfüllt. Er hat einen Vorschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG erstattet und im Zuge seiner Anhörung Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Bestellung von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit. erhoben, über die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch abgesprochen hat. Die Beschwerde zielt im Ergebnis zum Großteil im Wesentlichen darauf ab, dass der angefochtene Bescheid über die im Rahmen seiner Anhörung vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht dem Gesetz entsprechend abgesprochen habe und daher die Bestellung des Beirates (insofern) rechtswidrig sei. Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

2. Die in der Verfügung vom 25. April 2003 vertretene vorläufige Rechtsauffassung trifft zu. Die Beschwerde war daher wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Im Beschwerdefall kommt mangels eines formellen Klaglosstellung im Sinn des § 33 VwGG dessen § 56 nicht zur Anwendung. Die Frage des Kostenersatzes ist daher nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl I. Nr. 88/1997 zu beurteilen. Danach ist maßgeblich, welche Partei bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zum Kostenersatz zu verhalten gewesen wäre, es sei denn, die Entscheidung über die Kosten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

3.1. In seiner Beschwerde erachtet es der Beschwerdeführer in Ausführung seines Beschwerdepunktes im Einzelnen als gesetzwidrig, dass

a) Vertreter der steirischen Slowenen nicht nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG berücksichtigt worden seien (siehe dazu näher unter 3.2.),

b) sowohl der Rat als auch der Zentralverband nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG vier Mitglieder stellten, obwohl eine Gleichbehandlung dieser beiden Organisationen nicht gerechtfertigt sei (siehe dazu näher unter 3.3.),

c) Vertreter der politischen Partei EL bei den nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellten Mitgliedern nicht berücksichtigt worden seien (siehe dazu näher unter 3.4.) und

d) einige der gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellten Mitglieder die persönlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat nicht erfüllten (siehe dazu näher unter 3.5.).

3.2. Nichtberücksichtigung von Vertretern der steirischen Slowenen

3.2.1. Zu diesem Thema führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bereits im Verwaltungsverfahren aus, dass für die slowenische Volksgruppe in Österreich ein einziger Volksgruppenbeirat eingerichtet sei; diese Volksgruppe siedle jedoch in den Bundesländern Kärnten und Steiermark. So werde auch im Art. 7 des Staatsvertrages von Wien ausdrücklich auf die slowenischen Minderheiten in Kärnten und in der Steiermark Bezug genommen. Für die Kärntner Slowenen seien unbestritten der Beschwerdeführer und der Zentralverband die repräsentativen Vertretungsorganisationen. Weder der Beschwerdeführer noch der Zentralverband nähmen jedoch für sich in Anspruch, auch die steirischen Slowenen zu vertreten. Es habe auch keine der beiden Organisationen steirische Slowenen als Mitglieder. Als Vertretungsorganisation der steirischen Slowenen trete vielmehr der Art. VII-Kulturverein für Steiermark auf. Dieser Verein habe auch zwei Mitglieder für den Beirat nominiert, es sei jedoch keine der beiden nominierten Personen im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Die im angefochtenen Bescheid dafür gegebene Begründung sei unrichtig, da für die steirischen Slowenen weder der Beschwerdeführer noch der Zentralverband repräsentativ sei; dies treffe lediglich für den Art. VII-Kulturverein zu. Es sei die "volksgruppenpolitische Lage der steirischen Slowenen" auch eine wesentlich andere als diejenige der Kärntner Slowenen. Das BKA selbst sei sich dessen offenbar bewusst, da es einen Vertreter des Art. VII-Kulturvereines regelmäßig zu den Sitzungen des Beirates (ohne Stimmrecht) beiziehe.

3.2.2. Dieser Einwand zielt auf eine gesetzwidrige Bestellung der Mitglieder in der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG durch Nichtberücksichtung von Vertretern der steirischen Slowenen auf Grund eines von einer für diese (regionale) Gruppe zuständigen repräsentativen Vereinigung erstatteten Vorschlags ab.

Vorab ist festzuhalten, dass jeder repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG - der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der "Kulturverein-VII-für Steiermark" (ebenso wie der Beschwerdeführer und der Zentralverband) als solche behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten - lediglich ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ (Bundesregierung), aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht (verstanden als eigenes Bestellungsrecht) zukommt (vgl. dazu den hg Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091). Ausschlaggebend ist vielmehr § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG, der allgemein (d.h. ohne Rücksicht, welcher Kurie ein Mitglied nach den Z. 1 bis 3 des § 4 Abs. 2 VoGrG angehört) die Bestellungskriterien für die Bundesregierung (Bedachtnahme auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe) festlegt.

Auf dem Boden der nach dem VoGrG maßgebenden Rechtslage kommt aber (soweit dies hier von Interesse ist) der regionalen Herkunft einer repräsentativen Vereinigung oder der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; letzteres gilt im Übrigen auch für die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 oder 3 VoGrG. Ihr könnte nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, wenn in den verschiedenen Regionen des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe signifikant unterschiedliche wesentliche politische und weltanschauliche Meinungen bestünden, denen nur unter Berücksichtigung dieses Moments hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Aus der ausdrücklichen Erwähnung einer slowenischen Minderheit in der Steiermark in dem die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten betreffenden Art. 7 des Staatsvertrages von Wien (und damit der Hervorhebung eines territorialen Moments) ist nichts für die Besetzung von Volksgruppenbeiräten zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich dafür nichts aus den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der Z. 2 bis 4 des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, die jeweils einen anderen Regelungsgegenstand betreffen.

Der Beschwerdeführer hat im Bestellungsverfahren derartige besondere für den in der Steiermark beheimateten Teil der Volksgruppe bestehende spezifische Unterschiede nicht vorgebracht hat. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, "die volksgruppenpolitische Lage der steirischen Slowenen" sei "eine wesentlich andere als diejenige der Kärntner Slowenen" ist nicht hinreichend substantiiert, um einen solchen signifikanten Unterschied aufzuzeigen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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