RS OGH 1980/10/2 12Os119/80

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Veröffentlicht am 02.10.1980
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Norm

StGB §215

Rechtssatz

Zur Vollendung des Vergehens nach § 215 StGB ist nicht erforderlich, daß das Opfer dauernd der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird, nach Lage des Falles kann hiezu die einmalige Ausnützung genügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095412

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_0120OS00119_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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