Norm
StGB §215Rechtssatz
Zur Vollendung des Vergehens nach § 215 StGB ist nicht erforderlich, daß das Opfer dauernd der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird, nach Lage des Falles kann hiezu die einmalige Ausnützung genügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095412Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0120OS00119_8000000_001