Norm
StVO §11Rechtssatz
Der im fließenden Verkehr befindliche, gegenüber dem am Fahrbahnrand Haltenden bevorrangte Fahrzeuglenker ist nicht gehalten, ein Blinkzeichen des Wartepflichtigen im Sinne einer bedenklichen Verkehrssituation auszulegen und schon daraus zu entnehmen, daß der Wartepflichtige ohne Rücksicht auf die erkennbare Annäherung eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges anfahren werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073618Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0080OB00146_8000000_002