RS OGH 1980/10/6 Bkd49/80, Bkd67/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1980
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Norm

DSt 1872 §2 H
RAO §23

Rechtssatz

Stellt ein Rechtsanwalt nach Erscheinen eines Zeitungsartikels, der eine reklamehafte Herausstellung seiner Person enthält, in einem anderen Kammerausschluß gerichteten Schreiben klar, daß dem Artikel kein Interview zugrundelag und davon weder wußte noch seine Zustimmung gegeben habe, so kann ihm daraus, daß er keine weiteren Schritte zur Klarstellung gegenüber der Öffentlichkeit unternimmt, kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Ausschluß der Rechtsanwaltskammer im keinerlei Weisungen gemäß § 23 RAO erteilt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 49/80
    Entscheidungstext OGH 06.10.1980 Bkd 49/80
  • Bkd 67/80
    Entscheidungstext OGH 11.05.1981 Bkd 67/80
    Vgl auch; Beisatz: Keine disziplinäre Verantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes, der nach Erscheinen eines ihn (und damit den Anwaltsstand) herabsetzenden Zeitungsartikel den Ausschuß um Weisung bezüglich des Einbringens einer Ehrenbeleidigungsklage ersucht, dieser jedoch eine solche nicht erteilt, sondern dies der Beurteilung des Einschreiters überläßt. (T1) Veröff: AnwBl 1982,443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055802

Dokumentnummer

JJR_19801006_OGH0002_000BKD00049_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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