Norm
ABGB §97Rechtssatz
Die Unterlassungspflichten und Beistandspflichten nach § 97 ABGB sind als Ausnormung der spezifischen Beistandspflicht des verfügungsberechtigten Ehegatten zu sehen, das qualifizierte Interesse des anderen an der Wohung so zu wahren, wie ein verständiger und versorglicher Benützer die eigenen Interessen wahrnähme. Im Vordergrund steht die Bewahrung eines gegebenen räumlichen Lebensbereiches als äußere Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung. Die dem § 97 ABGB zugrundeliegende spezifische Beistandspflicht ist kein bloßer Ausfluss der Unterhaltspflicht, mag sie sich auch vielfach mit dieser überschneiden. Der Verfügungsberechtigte hat in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert. (Hier: Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände). Nach erfolgter Verletzung von Unterlassungspflichten nach § 97 ABGB besteht die Verpflichtung zur tunlichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes- (Hier: Anbot zur Fortsetzung des aufgekündigten Mietverhältnisses gegenüber dem hiezu bereiten Vermieter).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020