Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Eine (im Sinn des § 107 Abs 1 StGB tatbildliche) Drohung setzt nicht ein unmittelbares Einwirken auf den Bedrohten voraus, sie kann auch telefonisch oder mittelbar geäußert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092551Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020