RS OGH 1980/10/8 3Ob630/80, 1Ob1594/95, 8Ob21/06f, 5Ob237/07z, 8Ob61/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1980
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Norm

EheG §55 b1
EheG §55 Abs3 g

Rechtssatz

Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 630/80
    Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 630/80
    Veröff: ÖA 1983/17
  • 1 Ob 1594/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1594/95
    nur: Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. (T1)
  • 8 Ob 21/06f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 21/06f
    nur T1
  • 5 Ob 237/07z
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 237/07z
  • 8 Ob 61/18f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 Ob 61/18f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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