Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten wie etwa die Kindererziehung, können, auch wenn sie in der früheren und noch von beiden Gatten bewohnten Ehewohnung geführt werden, im allgemeinen nicht als Ausdruck ehelicher Wohngemeinschaft gewertet werden. Anders kann es sich allerdings dann verhalten, wenn diese Kontakte über das unumgängliche Mindestmaß hinaus zu einem regelmäßigen Gedankenaustausch führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018