Norm
ABGB §46Rechtssatz
Das Konkubinat ist ein jederzeit lösbares familienrechtliches Verhältnis sui generis, das der Ehe nachgebildet, aber vom geringerer Festigkeit ist und in der öffentlichen Meinung der Ehe nicht gleichgestellt wird (SZ 27/156 ua). Bei einer Lebensgemeinschaft kann daher nicht bei einer bestehenden Ehe von der selbstverständlichen Erwartung ihrer Fortdauer ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009382Dokumentnummer
JJR_19801008_OGH0002_0030OB00560_7900000_001