Norm
ZPO §419 ERechtssatz
Maßgebend für den Zuspruch eines bestimmten Betrages ist nur das Endergebnis und nicht jener Rechenvorgang, der zu ihm geführt hat. Enthalten daher die Feststellungen über die Zwischenstufen infolge Rechenfehler (möglicherweise aber nur Schreibfehler, die auf den Rechengang an sich keinen Einfluß hatten) geringfügige Fehler, so spielt dies keine Rolle, wenn das Endergebnis, etwa mit Hilfe eines zweiten Rechenganges, richtig festgestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041808Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00682_8000000_003