Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren ist dann zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016