Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §57 Abs1 idF 1977/662;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0205 E 18. Dezember 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der B in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2002, Zl. FA6B-05.01-290/8-2002, betreffend Übergenuss hinsichtlich des Empfangs der Leiterzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Sonderschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist die Volksschule E.
Die Beschwerdeführerin war zuvor im Jahr 1982 mit der Leitung der allgemeinen Sonderschule F betraut und nach Auflassung dieser Schule an die Volksschule F, später an die Volksschule K, schließlich an die allgemeine Sonderschule G und zuletzt an die Volksschule E versetzt worden.
Auf Grundlage eines - nicht im Akt erliegenden - Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Juli 1998 wurde die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1998/99 mit den Agenden eines Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) beim Bezirksschulrat betraut (vgl. § 27a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 - SchOG).
Zur Wahrnehmung der Agenden des SPZ beim Bezirksschulrat G wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1999 eine Lehrpflichtermäßigung aus öffentlichem Interesse in der Höhe von sechs Wochenstunden bei vollen Bezügen gewährt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 25. September 2001 um die Zuerkennung der Leiterzulage für die Leitung des SPZ und begründete dies damit, im Schuljahr 1998/99 laut Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 3. Juli 1998 mit den Agenden eines Leiters eines SPZ betraut worden zu sein. Im Schuljahr 2001/2002 gebe es im Bezirk G II 39 Stützklassen, 12 Integrationsklassen, 122 SPF-Schüler und 42 Sonderschullehrer, die zu betreuen seien. Da die Errichtung eines SPZ nach Stilllegung der ASO G laut Aussage der Landesschulinspektorin im Bezirk G II nicht mehr möglich sei und sie die Betreuung und Koordination in Fragen der Integration als betraute Leiterin eines SPZ übernommen habe, ersuche sie um Zuerkennung der Leiterzulage.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin die Schulleiterzulage gemäß § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG) für die Monate Oktober 2001 bis Februar 2002 ausbezahlt.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark vom 7. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin davon informiert, dass diese Auszahlung auf einem Missverständnis beruht habe und rückwirkend wieder eingestellt werden müsse, da es sich bei den SPZ gemäß § 27a SchOG nicht um Unterrichtsanstalten im Sinne des § 57 GehG handle.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Übergenusses eine bescheidmäßige, auf § 13a GehG bezugnehmende Absprache.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18. März 2002 wurde gemäß § 13a Abs. 3 GehG in Verbindung mit § 106 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), festgestellt, dass der durch irrtümliche Fehlanweisung einer nicht gebührenden Dienstzulage, nämlich der Leiterzulage gemäß § 57 GehG, entstandene Übergenuss von EUR 1.812,42 (davon seien bereits EUR 377,58 von den laufenden Bezügen einbehalten worden, daher sei noch ein Restübergenuss von EUR 1.434,84 offen), dem Land Steiermark zu ersetzen sei.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Dienstzulage gemäß § 57 GehG nur Leitern von Unterrichtsanstalten gebühre, und es sich bei SPZ weder in der Organisationsform des § 27a Abs. 1 noch des Abs. 2 SchOG um Unterrichtsanstalten handle. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht anzunehmen, weil es keineswegs "diffiziler juristischer Kenntnisse" bedürfe, um die Tätigkeit eines dem Bezirksschulrat zugewiesenen Lehrers zur Wahrnehmung von Aufgaben eines sonderpädagogischen Zentrums vom Berufsbild des Leiters einer Unterrichtsanstalt zu unterscheiden.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und machte geltend, viele, wenn nicht fast alle Leiter von SPZ in der Steiermark, die zugleich Direktoren einer Sonderschule seien, bezögen eine Dienstzulage, deren Höhe sich im überwiegenden Ausmaß an der Tätigkeit des Leiters des SPZ und nicht an der des Leiters der Unterrichtsanstalt bemesse. Diese Tätigkeit sinke nämlich an einigen Standorten auf Null, weil dort schon lange keine Klassen existierten. Der Bemessungsschlüssel für die Leiterzulage sei vom Gesetzgeber so gewählt worden, um den Umfang der tatsächlichen Arbeit eines SPZ-Leiters zulagenmäßig abzugelten. Weiters erkenne sie keinen Unterschied in der spezifischen Tätigkeit eines SPZ-Leiters beim Bezirksschulrat und der eines SPZ-Leiters an einer Unterrichtsanstalt. Auch das Gesetz mache hier keinen Unterschied. Aus diesem Grund sei auch nicht von einem unterschiedlichen Berufsbild der SPZ-Leiter auszugehen, dieses sei identisch. Gegen die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe im September 2001 schriftlich die Zuerkennung der Leiterzulage begehrt. Kurze Zeit später sei diese Zulage auf dem Gehaltsnachweis als solche vermerkt und verbucht worden. Selbstverständlich habe sie einen Zusammenhang zwischen Antrag und Überweisung gesehen und diesen Vorgang als Zuerkennung interpretiert. Diese zeitliche Abfolge und die monatliche Wiederholung bis Februar 2002 hätte in ihr den guten Glauben begründet und ließen nicht den geringsten Zweifel darüber aufkommen, die Zulage nicht rechtens erhalten zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 18. März 2002. Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen damit, unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Juli 1998 mit den Agenden eines SPZ betraut und ihr in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 1. Februar 2002 eine Dienstzulage gemäß § 57 GehG ausbezahlt worden sei. Ebenfalls unstrittig sei - für den Fall des Zutreffens der Ersatzpflicht - die Höhe des zurückgeforderten Betrages. Strittig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin die Dienstzulage gemäß § 57 GehG im genannten Zeitraum zu Unrecht empfangen habe, also ob überhaupt ein Übergenuss vorliege.
Die Überführung der Schulversuche zur Integration von behinderten Kindern in das Regelschulwesen habe die Auflösung einzelner Sonderschulen nach sich gezogen. Daher sei für den Fall, dass in einem Schulbezirk keine Sonderschule oder kein SPZ bestehe, die Besorgung der Aufgaben des SPZ durch den Bezirksschulrat vorgesehen (§ 27a Abs. 2 SchOG). Der Bezirksschulrat habe für die Wahrnehmung dieser Aufgaben entsprechend ausgebildete Sonderschullehrer heranzuziehen. Diese herangezogenen Lehrer erfüllten die Agenden eines SPZ, ohne aber einer Sonderschule dienstlich zugeordnet sein zu müssen. In Anbetracht der Erfahrungen der Beschwerdeführerin im sonderpädagogischen Bereich sei sie vom Bezirksschulrat G im Schuljahr 1998/1999 mit der Besorgung der Agenden eines SPZ betraut worden. Gemäß § 57 Abs. 1 GehG gebühre jedoch nur den Leitern von Unterrichtsanstalten eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt werde. Da die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich keiner Unterrichtsanstalt leitend vorstehe, könne auch nicht auf eine Zuerkennung einer Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 1 GehG erkannt werden.
Strittig sei weiters, ob die Beschwerdeführerin die empfangene Geldleistung in gutem Glauben im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG 1956 erhalten habe. Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen sei schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt -, bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur objektiven Erkennbarkeit des Irrtums führte die belangte Behörde aus, was die objektive Erkennbarkeit der Ungebührlichkeit der von der Beschwerdeführerin bezogenen Dienstzulage betreffe, so sei die Bestimmung des § 57 Abs. 1 GehG eindeutig und bedürfe keiner Auslegung. Gemäß dieser Bestimmung gebühre nur Leitern einer Unterrichtsanstalt eine Dienstzulage. Unterrichtsanstalten seien Schulen und somit Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem vorgeschriebenen Lehrplan unterrichtet würden, um durch Vermittlung von allgemein- oder berufsbildenden Kenntnissen ein erzieherisches Ziel zu erreichen. Gerade der Beschwerdeführerin, die selbst einige Zeit mit der Leitung einer Schule betraut bzw. zur Leiterin bestellt worden sei, dürfte es keine Schwierigkeiten machen, den Gültigkeitsbereich des § 57 Abs. 1 GehG zu erkennen. Da die Beschwerdeführerin nur mit den Agenden eines SPZ betraut und diese Aufgabe in keinster Weise mit einer leitenden Funktion in einer Unterrichtsanstalt verbunden gewesen sei, sei im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der gute Glaube zum Empfang der Zulage auszuschließen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, sie vertrete entgegen der Ansicht der belangten Behörde den Standpunkt, es ergebe sich schon unmittelbar aus dem geltenden Recht, dass das SPZ als Unterrichtsanstalt zu qualifizieren sei. Nur vorsichtshalber mache sie geltend, dass für eine nähere und definitive Beurteilung die Kenntnis der genauen, tatsächlichen Ausgestaltung erforderlich sei und dass daher darüber ein Ermittlungsverfahren - unter Gewährung des Parteiengehörs - durchzuführen gewesen wäre. Weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid werde konkret angegeben, worin entgegen ihrer in der Berufung genannten Auffassung ein Unterschied zwischen der spezifischen Tätigkeit eines SPZ-Leiters beim Bezirksschulrat und dem an einer Unterrichtsanstalt gelegen sein solle.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, SPZ seien Sonderschulen. Da Sonderschulen ihrerseits unzweifelhaft zu den Unterrichtsanstalten im Sinn des § 57 GehG gehörten, sei die Folgerungskette geschlossen. Der Leiter eines SPZ sei der Leiter einer bestimmten Art von Sonderschule, damit der Leiter einer Unterrichtsanstalt und habe daher Anspruch auf die Leiterzulage nach § 57 GehG. Eine andere Betrachtungsweise gelte auch nicht für die nach § 27a Abs. 2 letzter Satz SchOG eingerichteten SPZ. Es gehe einzig und allein darum, in welche andere Organisationseinheit die Organisationseinheit "SPZ" eingegliedert werde. Auf den Inhalt und die maßgeblichen Aufgaben habe das überhaupt keinen Einfluss, die Leitertätigkeit bleibe jedenfalls im Wesentlichen davon unberührt.
Das Vorbringen in der Berufung, wonach es im Rahmen der Verwaltungspraxis Berechnungsregeln für die Zulagenhöhe gebe, lasse die belangte Behörde unbestritten. Was speziell die Frage der Zulagenhöhe betreffe, verlange § 57 Abs. 1 GehG eine Verordnung, durch welche die Unterrichtsanstalten in die gesetzlich vorgegebenen Dienstzulagengruppen eingeordnet würden. Dass diese Verordnung auf die besondere Organisationsform nach § 27a Abs. 2 letzter Satz SchOG nicht ausdrücklich Bedacht nehme, stelle kein entscheidendes Hindernis dar. Mit der in der Verwaltungspraxis angewandten Regel, wonach 10 Schüler - in diesem sonderpädagogischen Bereich - einer Klasse entsprächen, sei dem sinnvoll Rechnung getragen und auch der allgemeinen Bemessungsregelung des § 57 Abs. 1 GehG entsprochen, wonach Bedeutung und Umfang der Anstalt die maßgeblichen Kriterien seien.
Von der Beschwerdeführerin werde eine Leistung erbracht, welcher nach dem behördlichen Standpunkt jene Entlohnung versagt werden solle, welche in im Wesentlichen gleich gelagerten anderen Fällen gewährt werde. Es sei das ein weiterer wesentlicher Grund dafür, dass die von ihr vertretene interpretatorische Auffassung gesetzeskonform sei und insbesondere auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Dieser Gesichtspunkt falle ganz besonders schwer dahingehend ins Gewicht, dass ihr (in eventu) Gutgläubigkeit im Sinn des § 13a GehG zugebilligt werden müsse. Es könne von ihr nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie an der Rechtmäßigkeit des Empfanges von Leistungen zu zweifeln gehabt habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 5 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer das GehG in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zum betreffend Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984 treten.
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach § 13a Abs. 3 GehG ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
§ 57 Abs. 1 GehG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 662/1977) lautet:
"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen."
Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, zur Durchführung des § 57 GehG (zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 193/1999), beinhaltet in ihrem § 2 die Einreihung der Unterrichtsanstalten in die Dienstzulagengruppen. Unter den dort aufgezählten Unterrichtsanstalten werden unter Punkt 9 "Sonderschulen" genannt, SPZ hingegen werden nicht erwähnt.
§ 4 dieser Verordnung (in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 193/1999) enthält die für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen geltenden weiteren Bestimmungen und trifft unter Punkt 11 folgende Regelung:
"11. Im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) sind je 10 betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemein bildenden Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen als eine Klasse der Sonderschule, die als sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen."
Die Verfassungsbestimmung des § 27a SchOG (eingefügt ins SchOG durch die Novelle BGBl. Nr. 512/1993) hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:
"§ 27a. (1) Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.
(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Sollte in einer Region keine Sonderschule bestehen, kann auch eine andere Schule mit angeschlossener Sonderschulklasse als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt werden. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen.
(3) Landeslehrer, die an Volksschulen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch Sonderpädagogische Zentren zu betreuen."
Die Gesetzesmaterialien zur SchOG-Novelle 1993 (GP XVIII, RV 1044) lauteten diesbezüglich:
"Zu Z 7 (§ 27a):
Gerade in der Übergangszeit von der ausschließlichen Betreuung behinderter Kinder durch die Sonderschulen zu einem Angebotssystem der Integration in der allgemeinen Schule erscheint eine regionale Koordination der sonderpädagogischen Maßnahmen von besonderer Bedeutung. Die zusätzliche Aufgabe soll bestimmten Sonderschulen übertragen werden, da dort die fachlichen Kompetenzen und auch materielle und personelle Möglichkeiten für mit der Integration verbundene sonderpädagogische Maßnahmen gegeben sind. Die Hauptaufgaben bestehen in einem sonderpädagogischen Kompetenztransfer und in einer Sicherstellung sonderpädagogischer Betreuungsqualität, einer Beratung und Unterstützung von Lehrern und Eltern sowie in der Bereitstellung materieller und personeller Ressourcen zur Unterstützung der Volksschulen bei der Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Die vorstehenden Zielsetzungen werden durch die bisherige Definition des Schulbegriffes nicht erfasst. Daher erhebt sich die Frage, ob nach den bisherigen Kompetenzbestimmungen derartige Maßnahmen im Bereich der Schulerhaltung, des Aufbaues der Schule usw. gedeckt sind. Ferner zählt die Beratung von Lehrern an anderen Schulen nach den bisherigen Rechtsvorschriften nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich der Sonderschule, sondern jeweils nach dem Inhalt zu den Aufgaben Pädagogischer Institute oder der Schulbehörden, insbesondere des Bezirksschulrates. Schließlich sollen derartige Aufgaben, die nicht von vornherein Aufgaben der an den Schulen unterrichtenden Lehrer darstellen, Lehrer an Sonderschulen systemimmanent übertragen werden können. Da sich in diesem Zusammenhang somit eine Reihe verfassungsrechtlicher Probleme ergeben können, soll die Erklärung der Regelungen betreffend die Sonderpädagogischen Zentren zur Verfassungsbestimmung ein möglichst problemloses Funktionieren dieser wichtig erscheinenden Einrichtung gewährleisten.
Durch Abs. 1 werden die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren umschrieben.
Wie bereits oben ausgeführt, sollen nach der regionalen Situation bestimmte Sonderschulen neben den bisherigen Aufgaben auch die im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums übertragen erhalten, wodurch langfristig eine neue Struktur der sonderpädagogischen Förderung entstehen wird. Da der örtliche Zuständigkeitsbereich Sonderpädagogischer Zentren zum Teil auch bezirksgrenzeübergreifend sein kann, erscheint es zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Erklärung von Sonderschulen zu Sonderpädagogischen Zentren den Landesschulräten zu übertragen. Hiebei erscheint jedoch die Bindung an Anträge der Bezirksschulräte zweckmäßig, weil diese die unmittelbare Kenntnis der regionalen Situation besitzen.
... "
Mit der Novelle BGBl. Nr. 766/1996 wurden die Abs. 2 und 3
des § 27a SchOG folgendermaßen neu formuliert:
"(2) Der Landesschulrat (Kollegium) hat auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.
(3) Landeslehrer, die an allgemein bildenden Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzt werden, sind durch sonderpädagogische Zentren zu betreuen."
Durch die Novelle BGBl. Nr. 766/1996 wurde somit die Möglichkeit geschaffen, SPZ nicht nur bei Sonderschulen, sondern auch beim Bezirksschulrat einzurichten.
Die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. Nr. 766/1996 (GP XX, RV 416, AB 442) nennen als Hintergründe für diese Neuformulierung des zweiten Absatzes des § 27a, dass den Fällen Rechnung getragen werden sollte, in denen im Bereich eines Schulbezirkes keine für ein SPZ geeignete Sonderschule bestehe. Die Notwendigkeit sei durch die Ausweitung der Integration in besonderer Weise gegeben (AB 442, S.2). Der dritte Absatz wurde schließlich deshalb umformuliert, weil sich die Tätigkeit der SPZ in Hinkunft auch auf die Hauptschulen und die Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen erstrecken müsse, sodass an diesen Schulen zusätzlich eingesetzte Landeslehrer ebenfalls durch die SPZ zu betreuen seien (RV 416, S. 14).
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin auf Grundlage eines - nicht im Akt erliegenden und daher im genauen Wortlaut unbekannten - Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Juli 1998 mit den "Agenden eines sonderpädagogischen Zentrums" betraut worden war. Die rechtliche Grundlage stellte § 27a Abs. 2 letzter Satz SchOG dar, wonach bei Nichtbestehen einer als SPZ geeigneten Sonderschule die Aufgaben des SPZ vom Bezirkschulrat - vorliegendenfalls in der Person der Beschwerdeführerin - wahrzunehmen sind.
Die Beschwerdeführerin argumentiert nun dahin, dass die SPZ, und zwar gleichermaßen die bei den Sonderschulen als auch die beim Bezirksschulrat eingerichteten SPZ, Unterrichtsanstalten seien, für deren Leitung eine Dienstzulage im Sinn des § 57 GehG gebührt.
Entscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, ob SPZ Unterrichtsanstalten im Sinne des § 57 GehG sind.
§ 27a SchOG sieht in seiner Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 766/1996 zum einen die Einrichtung einer Sonderschule als SPZ und zum anderen - subsidiär - die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Bezirksschulrat vor.
Im erstgenannten, schon in der Stammfassung dieser Bestimmung und als Regelfall vorgesehenen Fall wird eine geeignete Sonderschule als SPZ festgelegt. Der Leiter einer solchen, als SPZ festgelegten Sonderschule kann daher gemäß § 57 Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 2 und 4 Z. 11 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 eine Dienstzulage als Leiter der Unterrichtsanstalt Sonderschule ansprechen.
Dies gilt aber nicht für den zweiten Fall der bloßen Wahrnehmung der Aufgaben eines SPZ durch den Bezirksschulrat. Dazu kann es überhaupt nur dann kommen, wenn es keine geeignete Sonderschule zur Festlegung als SPZ gibt; diesfalls wird eine (allenfalls mehrere) Person(en) beim Bezirksschulrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut. Diese bloße "Betrauung" oder "Wahrnehmung" (Gesetzestext) der Aufgaben eines SPZ bedeutet aber, dass - gerade wegen des Fehlens für die Festlegung als SPZ geeigneter Sonderschulen - gar kein SPZ geschaffen werden sollte; diese Aufgaben sollten durch eine andere Institution, eben durch den Bezirksschulrat, "wahrgenommen" werden. Mit dieser Betrauung geht aber weder die Festlegung und Schaffung eines SPZ einher noch die Schaffung einer einer Sonderschule gleichzuhaltenden Unterrichtsanstalt.
Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass "alle SPZ Sonderschulen" und damit Unterrichtsanstalten sind, ist ihr insoweit zuzustimmen, als als SPZ nur geeignete Sonderschulen (somit Unterrichtsanstalten) festgelegt werden können. Durch die Wahrnehmung der Agenden eines SPZ beim Bezirksschulrat, zu der es ja erst bei Fehlen der Möglichkeit der Schaffung eines SPZ kommen kann, wird aber - wie dargestellt - kein SPZ geschaffen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, beim Bezirksschulrat sei (in ihrer Person) ein SPZ eingerichtet worden, geht daher an Wortlaut und Intention des Gesetzes vorbei, weil die Betrauung mit den Agenden eines SPZ nach § 27a Abs. 2 letzter Satz SchOG der Konstituierung eines SPZ nach dem ersten Satz dieser Norm eben nicht gleichzuhalten ist.
Die Annahme der Beschwerdeführerin, beim Bezirksschulrat liege ein SPZ vor, mit dessen Leitung sie betraut sei, trifft daher ebenso wenig zu wie ihre Ansicht, sie sei aus diesem Grund Leiterin einer Unterrichtsanstalt. Die Beschwerdeführerin konnte daher die Zulage gemäß § 57 Abs. 1 GehG nicht in Anspruch nehmen.
Die ihr ausbezahlte, betragsmäßig nicht bestrittene Leiterdienstzulage für die Monate Oktober 2001 bis Februar 2002 gebührte ihr somit nicht; es liegt ein Übergenuss im Sinne des § 13a GehG vor.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einführung des § 13a in das GehG durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. NF 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153).
Der Irrtum liegt im vorliegenden Fall in einem offensichtlich falschen Verständnis der klaren Norm des § 27a SchOG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GehG. Der Irrtum war daher für die Beschwerdeführerin schon deshalb objektiv erkennbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Antragstellung, der faktisch entsprochen wurde, die irrtümlich ausbezahlte Leistung "veranlasst" hat, kann in diesem Zusammenhang nicht für den guten Glauben der Beschwerdeführerin im oben dargestellten Verständnis ins Treffen geführt werden; aus der Antragstellung kann lediglich auf das nicht ins Gewicht fallende subjektive Wissen der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Angesichts des dargestellten objektiven Maßstabes kann allein daraus und aus dem mangelhaften Vorgehen der Dienstbehörde im Sinne der dargestellten Judikatur aber noch keine Gutgläubigkeit abgeleitet werden.
Aus den dargestellten Gründen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, es liege ein Übergenuss vor und Gutgläubigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zuzugestehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120204.X00Im RIS seit
26.06.2003