Norm
EO §7 BdIIIBRechtssatz
Grundsätzlich ist gegen Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen im Spruch einer über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergehenden Entscheidung zur Konkretisierung und umfänglichen Abgrenzung des Verbotes nichts einzuwenden, wenn der Inhalt der betreffenden Vorschrift im konkreten Fall so bestimmt ist, daß ihm im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Entscheidungstenors der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Unterlassung entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000998Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011