RS OGH 1980/10/14 4Ob376/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1980
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Norm

EO §7 BdIIIB
UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Grundsätzlich ist gegen Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen im Spruch einer über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergehenden Entscheidung zur Konkretisierung und umfänglichen Abgrenzung des Verbotes nichts einzuwenden, wenn der Inhalt der betreffenden Vorschrift im konkreten Fall so bestimmt ist, daß ihm im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Entscheidungstenors der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Unterlassung entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 376/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 376/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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