Norm
ABGB §1295 IId4b3Rechtssatz
Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen und sich vor allem dann, wenn die Sicherungsbügel schon geöffnet sind, entsprechend festzuhalten. Unabwendbares Ereignis, wenn zufolge automatischer Stromabschaltung die zum Stillstand gelangenden Sessel leicht schaukeln, der Fahrgast jedoch vorzeitig den Verschlußbügel geöffnet hat und nun aus dem Sessel stürzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023680Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020